Warnung vor ankauf-alles.de – Achtung Abzocke!

Warnung vor ankauf-alles.de – Achtung Abzocke!
30.06.2016234 Mal gelesen
Wer etwa sein altes Handy, Tablet oder Notebook verkaufen möchte, greift häufig auf sogenannte Ankaufsportale im Internet zurück. Dabei sollte man jedoch nicht auf das Portal ankauf-alles.de hereinfallen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie abgezockt werden.

ankauf-alles.de: Vermeintliche "Schnäppchen" für Verkäufer

Das Ankaufsportal ankauf-alles.de macht zunächst einmal einen guten Eindruck. So wird etwa bei der "Preisermittlung" in der Regel angezeigt, dass man gebrauchte Tablets zu einem lukrativen Betrag in dreistelliger Höhe loswerden kann. Davon sollten Sie sich als Verkäufer jedoch nicht blenden lassen, auch wenn es für das Portal im Internet teilweise positive Bewertungen gibt.

Angezeigter Ankaufspreis ist laut AGB unverbindlich

Die ergibt sich aus einer Durchsicht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ankauf-alles.de. So besagt § 5 Abs. 2 "Ermittlung des Ankaufspreises", dass der angezeigte Ankaufspreis rechtlich unverbindlich ist. Eine Mitteilung über den verbindlichen Ankaufspreis erhält man erst, wenn man das Gerät bereits eingeschickt hat. Hierbei muss man damit rechnen, dass dieser deutlich niedriger ist.

Für Verkäufer wird es schnell teuer

Bei dem Einschicken des Gerätes droht jedoch eine weitere böse Überraschung. Denn ankauf-alles.de behält sich in § 10 seiner AGB die Überprüfung des eingesendeten elektronischen Produktes durch ein externes Unternehmen vor. Hierfür muss der Verkäufer eine Pauschale in Höhe von 39,99 € bezahlen, wenn es mit dem Verkauf nicht klappt. Wenn er dem nicht nachkommt, muss er laut § 6 Abs. 5 der AGB damit rechnen, dass ankauf-alles.de ihm zusätzlich eine "Aufwandspauschale" in Höhe von 8,- Euro in Rechnung stellt. Sofern der Verkäufer immer noch nicht spurt so geht demzufolge das Produkt in das Eigentum vom Anbieter über und er darf es angeblich "verkaufen, vernichten, verschenken oder spenden".

Fazit:

Auch wenn diese AGB vermutlich unwirksam sind, weil sie überraschende Klauseln im Sinne von § 305c BGB darstellen, sollten Sie es als Verkäufer besser nicht darauf ankommen lassen. Denn es ist jedenfalls fraglich, ob sich Rückzahlungsansprüche auch durchsetzen lassen.

Ähnliche Artikel: