Warnung: Abofalle der B2B Technologie Chemnitz GmbH bei Facebook

Warnung: Abofalle der B2B Technologie Chemnitz GmbH bei Facebook
13.07.2014708 Mal gelesen
Unternehmer sollten beim Klicken von Werbebannern bei Facebook vorsichtig sein. Möglicherweise verbirgt sich hinter der vermeintlich interessanten Werbeanzeige eine Betrugsmasche, die einigen bereits unter dem Begriff JW Handelssysteme Abzocke bekannt sein dürfte.

B2B Technologie Chemnitz GmbH verlangt Zahlung von 480 Euro

Einer unserer Mandanten bekam auf seiner Facebook Seite eine auf seinen Berufszweig abgestimmte Werbung angezeigt. Interessiert klickte er auf den Banner und gelangte auf die entsprechende Website des Unternehmens (In diesem Fall ging es um die Website "Lagerverkauf-Shopping.de betrieben von der B2B Technologie Chemnitz GmbH). Dort konnte sich der Unternehmer vermeintlich kostenlos registrieren. Das Portal verspricht die einfache Knüpfung von Kontakten mit anderen Unternehmen und Zugang zu attraktiven Kaufangeboten. Als er auf den Anmelde-Button klickte war es bereits zu spät. Er bekam kurz danach eine Nachricht, die Details zum vermeintlich abgeschlossenen Vertrag enthielten. Darin stand, dass der Unternehmer sich über mindestens 2 Jahre verpflichtet habe insgesamt 480 Euro für die Dienste der Firma zu zahlen.

Als erstes reagierte unser Mandant mit einem schriftlichen Widerruf der Bestellung bzw. Mitgliedschaft. Daraufhin erwiderte die B2B Technologie GmbH, dass für den geschlossenen Vertrag kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmern handelt und somit die Widerrufsvorschriften keine Anwendung finden.

Vertrag ist unwirksam

Eine Aussichtslose Lage? Nein, denn das Unternehmen ist als Nachfolger der JW Handelssystem, die als Abofallen Abzocke bekannt sind, schon gerichtsbekannt. Das Landgericht Berlin hat aufgrund der dubiosen Umstände des Vertragsschlusses bereits im Falle eines Unternehmers die Pflicht zur Zahlung verneint (Landgericht Berlin, Az: 84 S 132/13).

Als Grund gab das Gericht an, dass gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Die wichtigste Voraussetzung für einen Vertragsabschluss sei, dass beide Parteien sich über den Umfang und die Art der Leistung einigen. Eine solche Einigung habe bei den vermeintlichen Verträgen mit der B2B Technologie Chemnitz GmbH jedoch nie stattgefunden: " Was im vorliegenden Fall gewollt war, lässt sich den Informationen (.) auf der Anmeldeseite der Beklagten nicht mal im Ansatz bestimmen. Hinzukommt, nach Ansicht des Gerichts, dass der im Informationsfeld der Anmeldeseite im zweiten Satz erhaltene Hinweis auf die Zahlungspflicht als überraschend anzusehen sei und somit gem. §305 BGB unwirksam ist. Nicht zu vergessen ist auch, dass das Unternehmen in der Pflicht ist zu beweisen, dass eine Anmeldung überhaupt erfolgt ist.

Rechtliches Vorgehen lohnt sich

Es gibt auch gegenteilige Urteile (z. B Amtsgericht Chemnitz, Az.: 16 C 1376/13), jedoch sind wir der Ansicht, dass die Rechtslage eindeutig ist. Es lohnt sich somit auch als Unternehmer gegen den vermeintlich geschlossenen Vertrag vorzugehen. Verbraucher können sich zudem bereits darauf berufen, dass die sogenannte "Button Lösung", die das Gesetz vorsieht, nicht eingehalten wurde. Gem. §312 g BGB sind Anbieter von entgeltlichen Leistungen an Verbrauchern verpflichtet, unmittelbar vor der eigentlichen Bestellung eine Schaltfläche anzuzeigen. Aus dieser muss sich aufgrund einer eindeutigen Formulierung wie "zahlungspflichtig bestellen" ergeben, dass das Angebot kostenpflichtig ist.

  

Ähnliche Artikel: