Wann ändert sich der Arbeitsvertrag, wenn man einfach andere Tätigkeiten ausübt als arbeitsvertraglich ursprünglich vereinbart?

Arbeit Betrieb
21.05.20102397 Mal gelesen
Manche Arbeitnehmer (AN) werden als Küchenhilfe eingestellt und nach 10 Jahren sind sie - ohne schrifltiche Arbeitsvertragsänderung - Küchenchef. Was gilt, wenn der Arbeitgeber(AG) den AN dann auffordert, wieder als Küchenhilfe zu arbeiten? Ein Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieser Art wird hier besprochen

Stillschweigende Arbeitsvertragsänderung

Das BAG hat mit Urteil vom 22.4.2009 - 5 AZR 133/08 folgenden schönen Fall zu entscheiden:
 
Ein AN war seit 1976 als Lagerverwalter bei dem AG tätig. Seit 1988 wurde er damit beauftragt, die Werkstore vor und nach Dienstbeginn zu öffnen und zu schließen. Durch diese Tätigkeit erhielt er eine Vergütung von monatlich € 200,- brutto als Überstundenvergütung für täglich 30 min zusätzlicher Tätigkeit. Im Mai 2006 entzog der AG seinem Mitarbeiter den Schließdienst und stellte die Zahlung von Überstundenvergütungen ein.
Der AN blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Schließdienst konnte durch den AG kraft des Weisungsrechts jederzeit dem AN entzogen werden. Eine Änderungskündigung war dafür nicht notwendig. Das Argument des AN, es sei stillschweigend eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit vereinbart worden, folgte das BAG nicht. Zwar sei eine solche Vereinbarung grundsätzlich zulässig. Nur weil der AN aber 18 Jahre lang diese Zusatzaufgabe ausgeübt habe lasse sich daraus kein entsprechender Vertragsinhalt ablesen. Im übrigen sei in den Abrechnungen der Schließdienst stets als "Überstunden" bezeichnet worden, was ebenfalls gegen eine stillschweigende Arbeitsvertragsänderung spricht.
Arbeitsvertragsinhalte können nach dem BAG stillschweigend geändert werden. Das ist ständige Rechtsprechung. Allerdings muss derjenige, der sich auf eine entsprechende Änderung beruft, einen entsprechenden rechtsverbindlichen Bindungswillen des anderen nachweisen. Das ist hier nicht gelungen.