WALDORF FROMMER: Landgericht Rostock – Verweis auf unbekannten Dritten reicht bei illegalem Filesharing nicht aus

WALDORF FROMMER: Landgericht Rostock – Verweis auf unbekannten Dritten reicht bei illegalem Filesharing nicht aus
15.02.2017179 Mal gelesen
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Landgericht Rostock vom 07.09.2016, Az.1 S 91/16

Der beklagte Anschlussinhaber hatte vor dem Landgericht Rostock gegen seine erstinstanzliche Verurteilung Berufung eingelegt. Zuvor war er vom Amtsgericht Rostock zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund illegaler Angebote von urheberrechtlich geschützten Aufnahmen über seinen Internetanschluss verurteilt worden.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Rostock hatte der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit abgestritten und behauptet, dass neben ihm selbst nur noch seine Ehefrau Zugang zum Internetanschluss gehabt hätte. Diese habe die Rechtsverletzung jedoch nicht begangen, so der Beklagte. Da der Anschlussinhaber keine konkreten Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten vorgetragen hatte, wurde er vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt.

Auch das nun mit der Berufung betraute Landgericht Rostock sieht den Vortrag des Beklagten als nicht geeignet an, die klägerischen Ansprüche zu erschüttern.

"Die Berufung dürfte dem Grunde nach keinen Erfolg haben.

Der Beklagte verteidigt sich zum einen damit, dass "unbekannte Dritte" verantwortlich für die unstreitige Urheberrechtsverletzung seien. Dies genügt auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht, die von der Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass der Beklagte und/oder seine Ehefrau verantwortlich sind. Ebenso wenig ist die Verteidigung des Beklagten ausreichend, seiner sekundären Darlegungslast zu genügen

Erwägenswert ist eine Rücknahme der Berufung, es sei denn, der Beklagte will auf seine Ehefrau als Täterin verweisen, was seinem bisherigen Verteidigungsvorbringen nicht zu entnehmen ist."

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/