Vom Schreibtisch in die Psychiatrie - Burn out

Individualarbeitsrecht Arbeitgeber
18.08.2016319 Mal gelesen
Burn out in der arbeitsrechtlichen Praxis


"Vom Schreibtisch in die Psychiatrie - der Weg ist kurz"

Burn out beschäftigt mehr in die Arbeitsgerichte. Die rechtliche Fragestellung ist oft komplex.

Welche Fürsorgepflichten hat der Arbeitgeber?

Kann den Arbeitnehmer eine Mitschuld an seiner Erkrankung treffen?

Welche Folgen hat dies aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Psychische Leiden (z.B. Burnout) sind die 4.-häufigste Ursache für krankheitsbedingte Ausfälle in Deutschland. Die Tendenz ist steigend.

Burn out trifft nicht nur Führungskräfte und leitende Angestellte, sondern kann jeden Arbeitnehmer, sogar Auszubildende, treffen. ??Der Arbeitnehmer ist oft in einer Zwickmühle. Von ihm wird Enormes von seinen Vorgesetzten verlangt. Er wird regelmäßig an seinen Ergebnissen gemessen. "Liefert" er nicht, hat er eine Abmahnung und in extremen Fällen sogar eine fristlose Kündigung zu befürchten. Der Begriff "low performer" ist längst kein Modewort mehr. Die Scheu, den Arbeitgeber anzusprechen, ist oft enorm. Aber nur so kann ein Arbeitgeber für das Problem sensibilisiert werden - gerade in großen Unternehmen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Problem aus Scham totschweigt? Wenn die gestellte Aufgabe für jemanden mit einer vergleichbaren Ausbildung und einem vergleichbaren Kenntnisstand während der normalen Arbeitszeiten zu schaffen ist und der betroffene Arbeitnehmer dennoch 12 Stunden am Tag arbeitet und sich auch noch krank oder am
Wochenende ins Büro schleppt, stellt sich die Frage, ob er nicht an einem Burnout zumindest eine Mitschuld trägt. Könnte es dann sein, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen psychischer Leiden in einem solchen Fall wirksam sein könnte???Gefestigte Rechtsprechung hierzu existiert noch nicht. In einer Entscheidung weist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.2.2011, Aktenzeichen: 10 Sa 419/10) in einer Kündigungsschutzklage einer alkoholkranken stellvertretenden Pflegedirektorin darauf hin, dass eine verhaltensbedingte Kündigung darauf gestützt werden kann, dass die Arbeitnehmerin die sich negativ auf ihr Arbeitsverhältnis auswirkende Krankheit schuldhaft selbst herbeigeführt hat. So habe sie sich nicht auskuriert, ihre Gesundheit grob vernachlässigt und deshalb ein Burnout verursacht.

Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kam daher die mit der Klage angegriffene verhaltensbedingte Kündigung des Burnout-kranken Arbeitnehmers durchaus in Betracht.??Wir sehen diese Rechtsprechung als äußerst kritisch an. Die Beweisbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers wird regelmäßig sehr problematisch sein. ??Es dürfte außerordentlich schwer sein, in einem
Prozess den Nachweis zu führen, dass das eigene Burnout selbst verschuldet zu haben.

Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - suchen Sie rechtlichen Rat, bevor ein erstes Unbehagen entsteht. Prozessentscheidende Meilensteine werden oftmals weit vor einer Klage gesetzt.

Wir beraten Sie gern!