Verwendet ein Plattform-Betreiber „Ad-Words“ besteht eine erhöhte Prüfpflicht für Rechtsverletzungen ( OLG Hamburg, Urteil v. 4. November 2011 – 5 U 45/07).

Internet, IT und Telekommunikation
12.03.2012313 Mal gelesen
Die Online-Handelsplattform eBay hat es nicht immer leicht, aber das ist wohl bei einer so großen Internet-Plattform nicht wirklich verwunderlich. Der Grund ist auch relativ simple.

Es gibt bedauerlicherweise viele Anbieter auf eBay, die mit ihrer angebotenen Ware gegen Rechte Dritter verstoßen und eBay schafft es nicht immer, diese schnell genug zu entfernen. Geht derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, gegen den Einzelnen vor, entfernt dieser meist sein Angebot und stellt es erneut unter neuem Namen ein, so dass ein effektives Vorgehen nicht wirklich möglich ist. Letztendlich läuft es dann darauf hinaus, dass nur ein Vorgehen gegen eBay möglich ist.  

Sachverhalt: 

Die Klägerin in diesem Fall war Stokke, Anbieter des Kinderhochstuhls "Tripp Trapp".  Auf eBay tauchten vermehrt Plagiate dieses Stuhls auf und eBay hatte sogar bei dem Suchmaschinenbetreiber Google mit so genannten Adword-Anzeigen Werbung gemacht, die bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" erschienen. Die Klägerin machte geltend, dass ihre Wortmarken durch die beanstandeten Angebote verletzt werden und zudem wettbewerbswidrig sein. Derartige Werbung fand auch noch statt, nachdem die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin bereits mehrere urheberrechtswidrige Angebote gelöscht habe. Die Klägerin war der Auffassung, dass es der Beklagten möglich und zumutbar sei, rechtverletzende Angebote durch den Einsatz von Schlagwortfiltern und einer Bilderkennungsoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen.  

Entscheidung: 

Zu Recht legen die Gerichte eBay keine vorherigen Prüfpflichten auf, weil dies insbesondere das Geschäftsmodell von eBay gefährden würde. Erst dann, wenn eBay konkrete Hinweise im Hinblick auf Rechtsverletzungen hat, muss es auch Maßnahmen ergreifen, um diese zu unterbinden. Doch jetzt hat das OLG Hamburg da eine Ausnahme gemacht. Demnach kommt eine Haftung von eBay in Betracht, wenn die Plattform die Anbieter durch gezielte AdWords-Anzeigen unterstützt. Im vorliegenden Fall hat das OLG einen Unterlassungsanspruch gegen eBay bejaht, mit der Begründung, dass eBay durch die Verwendung von AdWords die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen habe und stattdessen eine aktive Rolle übernommen hat. Ebay sei in einem solchen Fall zuzumuten, erhöhte Anstrengungen vorzunehmen, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Ferner müsse eBay dafür sorgen, dass sämtliche mittels Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote durch Kontrollpersonal überprüft werden. Daraufhin hatte eBay erwidert, dass das Geschäftsmodell so zu sehr durch eine Prüfungspflicht gefährdet werde. Dem entgegnete das Gericht wiederrum, wenn das Geschäftsmodell allein darauf basiere,  möglichst viel Gewinn zu machen, zum Teil auch auf Kosten anderer, dann sei fraglich, ob es sich dann überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele.

Fazit: 

Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar und begründet. Das Geschäftsmodell von eBay erfordert nicht, dass sie für andere Kunden Ad-Word-Anzeigen schalten. Sie tue dies nur, um eben ihren Umsatz zu steigern und daher müsse sie auch die damit verbundenen Risiken tragen. Abschließend wurde in der Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 08.11.2011 angemerkt, dass:

."....Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, welche Auswirkungen werbende Maßnahmen des Diensteanbieters zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer im Rahmen der hier einschlägigen sog. Störerhaftung haben, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden."

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