VERTRIEBSRECHT: Ohne Stammkunden kein Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter?

 Freiberufler oder Selbstständiger
17.03.20092132 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren eine Korrektur der Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch vorgenommen und in relativ kurzer Folge den Stammkundenbegriff neu definiert, zuletzt mit Urteil vom 17.12.2008.

 
Grundsätzlich kann ein Handels- oder Versicherungsvertreter nach der Beendigung des Vertrages von seinem ehemaligen Vertragspartner, dem Unternehmen, nach §89b HGB einen Ausgleich verlangen.
 
Der Ausgleichsanspruch basiert zunächst auf der Überlegung, dass der Handels- oder Versicherungsvertreter als ein selbstständiger Gewerbetreibender praktisch keinen Kündigungsschutz hat und bei ihm (anders als bei angestellten Außendienstmitarbeitern) das Kündigungsschutzgesetz überhaupt keine Rolle spielt.
 
Der Ausgleichsanspruch ist daher ein echter Gegenanspruch des Handelsvertreters für seine Leistung, die noch nicht oder noch nicht vollständig durch die Provisionszahlungen abgegolten ist.
Insbesondere aber dafür, dass dem Unternehmen die Kunden ja verbleiben, denn letztlich kann kein Unternehmen ohne Kunden existieren.
 
Dies setzt aber im Wesentlichen voraus, dass der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden warb, welche auch nach seinem Ausscheiden dem Unternehmen als Stammkunden verbleiben.
 
Wie aber ein Stammkunde zu definieren ist, darüber herrscht Streit.
 
Die Rechtsprechung hat bislang als Stamm-, bzw. Mehrfachkunden alle Kunden angesehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in welchem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft abgeschlossen haben oder voraussichtlich in Zukunft abschließen werden.
 
Danach konnte praktisch schon ab dem zweiten Kauf ein Stammkunde vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hatte dies einmal 1991 für Kunden bejaht, welche den zweiten Gabelstapler kauften (Zwei Bestellungen gleich Stammkunde), andererseits dann bei einem Reisebüro bei der zweiten Buchung verneint.
 
Natürlich muss aber nach Branchen differenziert werden, da gerade im Massengeschäft auch mit einer hohen Fluktuation der Kunden gerechnet werden muss und diese schnell wieder abwandern.
 
In der Entscheidung vom 12. September 2007 (Aktenzeichen: -VIII ZR 194/06 -) hat der Bundesgerichtshof zunächst relativ großzügig bei einer Tankstelle bereits dann den Stammkundenstatus bejaht, wenn ein Kunde viermal im Jahr, also nur einmal im Quartal, dort tankt.
Es blieb abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf andere Branchen mit ähnlicher Kundenstruktur und einer großen Anzahl von Laufkundschaft (z.B. Lotto- und Toto-Annahmestellen, Zeitschriftenhandel, etc.) übernommen wird.
 
Problematisch ist allerdings, dass in der Entscheidung gleichzeitig eine Kürzung des Ausgleichsanspruches nach Billigkeitsgründen zugelassen wurde.
Das Argument war hierbei, dass der niedrige Preis des Kraftstoffes eine Sogwirkung auf die Kunden habe, mithin nicht auf den Bemühungen des Pächters als selbstständigem Handelsvertreter beruht.
 
Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07 erneut in einem Tankstellenfall entschieden und hierbei wiederum zur Frage Stellung genommen, wann ein Stammkunde gegeben ist. 
 
In der Entscheidung vom 17.12.2007 (VIII ZR 194/06) hatte der BGH noch ausgeführt, dass bei Tankstellen ein Stammkunde dann vorliegt, wenn er viermal im Jahr tankt.
Dies wurde nun dahingehend präzisiert, dass der fragliche Kunde noch nicht einmal tatsächlich in jedem Quartal tanken muss; es reicht aus, wenn er insgesamt zum vierten Mal tankt.
Der BGH definierte jetzt, dass beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres davon auszugehen ist, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig aufsucht, sondern gezielt und deshalb eine Bindung des Kunden an die Tankstelle bestehe. Dies gilt unabhängig davon, ob die vier Tankvorgänge in mehr oder weniger gleichmäßigen Zeitabständen oder aber kurz hintereinander erfolgen.
 
Falls sich dieser Rechtsprechung jetzt auch die Obergerichte uneingeschränkt anschließen und auf weitere Bereiche ausdehnen, wird zukünftig mit erheblichen Kürzungen des Ausgleichsanspruches zu rechnen sein, da natürlich in vielen Bereichen das Unternehmen durch Werbung, bzw. der Markenname selbst, die Verkaufsbemühungen des Handelsvertreters fördert.
 
Unter dem Strich würde dann aber doch alles beim alten bleiben:

Auf der einen Seite ein großzügiger Maßstab beim Stammkundenbegriff, aber auf der anderen Seite eine Kürzung nach Billigkeitsaspekten wegen der Sogwirkung des Preises, bzw. der Marke.
 
Abschließend sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch nach wie vor der kurzen Ausschlussfrist des § 89, Absatz 4 HGB unterliegt und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Vertragsbeziehung geltend gemacht werden muss.
 
 
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
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