VERTRIEBSRECHT: Die aktuelle Rechtslage zum Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter und Versicherungsvertreter nach § 89b HGB, Provisionsverluste sind keine selbstständige Tatbestandsvoraussetzung!

 Freiberufler oder Selbstständiger
07.09.20093723 Mal gelesen

Bereits seit dem 05. August 2009 gilt für Handelsvertreter und Versicherungsvertreter die geänderte Rechtslage. Nachdem schon am 03. Juli 2009 der Bundestag in der 231. Lesung den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des §89b HGB im Rahmen des Schuldverschreibungsgesetzes annahm, stimmte am 10. Juli 2009 auch der Bundesrat unmittelbar zu, sodass die Gesetzesänderung am 05. August 2009 mit der Veröffentlichung bereits an diesem Tag Kraft treten konnte.

Bislang musste ein Ausgleichsanspruch für Handels- , bzw. Versicherungsvertreter mehrere Voraussetzungen erfüllen, wobei dies allerdings schon sehr lange hoch umstritten war, da die deutsche Regelung hierzu in § 89b HGB der europäischen EU - Handelsvertreter - Richtlinie widersprach, welche immerhin bereits schon vom 18. Dezember 1986 stammt.
 
Diese Problematik war auch durch verschiedene deutsche Gerichte durchaus immer wieder thematisiert worden.
Der Europäische Gerichtshof hatte daher mit Urteil vom 26. März 2009 eindeutig entschieden, dass Provisionsverluste nur einer von mehreren Aspekten im Rahmen der auch nach deutschem Recht vorzunehmenden Billigkeitsprüfung sein können, aber eben keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung sind.
Diese Entscheidung wird daher von erfahrenen Praktikern im Vertriebsrecht bereits seit ihrer Veröffentlichung Ende März 2009 berücksichtigt und wurde bereits mehrfach in Fachbeiträgen besprochen.
 
Nachdem jetzt auch der deutsche Gesetzgeber, wenn auch mit ca. 20-jähriger Verspätung, reagierte sind Ausgleichsansprüche zukünftig völlig anders zu beurteilen und können in Zukunft auch zum Vorteil des Handelsvertreters die in Folge des Vertragsendes mit dem Unternehmen entstehenden Provisionsverluste übersteigen.
Auf diesen Umstand wurde im Gesetzes-Entwurf ausdrücklich hingewiesen.
Aufgrund der rechtlichen Gleichbehandlung von Versicherungsvertretern mit Handelsvertretern in § 92, Absatz 2 HGB wird sich daher auch für diese in Zukunft einiges ändern.
 
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
 
Vertriebsrecht - Handelsvertreterrecht - Versicherungsvertreterrecht - Wettbewerb
 
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