Verpflichtungen für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz

Verpflichtungen für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz
13.10.2014299 Mal gelesen
Obwohl sie schon vor geraumer Zeit in Kraft getreten ist, wird eine auf die Immobilienbranche gemünzte Bestimmung des Geldwäschegesetzes häufig nicht ausreichend beachtet. Der Gesetzgeber hat die Immobilienbranche als besonders anfällig für Geldwäsche identifiziert.

Deshalb treffen Immobilienmakler ähnliche Verpflichtungen wie Banken, Finanzdienstleister und andere Unternehmen, die typischerweise mit der Vermögensanlage oder Vermögensverwaltung im Auftrage Dritter betraut werden.

Die Verpflichtung von Immobilienmaklern besteht darin, ihre Kunden bereits bei Anbahnung eines Immobilienvermittlungsgeschäfts bzw. -auftrags zu identifizieren. Dies bedeutet, dass bei natürlichen Personen Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift und bei juristischen Personen der Name des Unternehmens, die Rechtsform und Registernummer sowie die Anschrift des Geschäftssitzes und die Namen der gesetzlichen Vertreter in der internen Dokumentation festzuhalten sind. Zur Überprüfung der Identität hat sich der Immobilienmakler regelmäßig einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen; bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss er sich darüber hinaus über die entsprechenden Informationen durch einen Handelsregisterauszug vergewissern. Die Nichteinhaltung der Vorschriften wird durch Bußgeld- und Strafvorschriften sanktioniert.

 

Mehr Informationen: http://dr-thomas-rinne.de/category/deutsches-wirtschaftsrecht/

  

Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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