Verkehrsunfall: Strenge Haftung des Linksabbiegers bei Missachtung der Wartepflicht!

Autounfall Verkehrsunfall
05.06.2012438 Mal gelesen
Der Linksabbieger haftet bei Missachtung seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO in vollem Umfang oder zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen.

Vorliegend hatte der Linksabbieger seine Wartepflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr verletzt und es kam dabei zum Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, welcher trotz gelbem Lichtzeichens in die Kreuzung eingefahren war.

 

Das Berufungsgericht entschied, dass eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sei, da Linksabbieger als auch geradeaus Fahrender beide gleichwertig gegen ihre Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr verstoßen hätten.

Der BGH beanstandete diese Entscheidung mit der Begründung, dass den Linksabbieger stets eine strengere Haftung trifft. Er müsse den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn der geradeaus Fahrende bei Gelb oder frühem Rot in die Kreuzung einfährt. Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden ändere nichts daran.

Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden sowie eine hälftige Haftungsverteilung komme nur in besondere Einzelfällen in Betracht, z.B. wenn der geradeaus Fahrende in der späten Gelb- oder beginnenden Rotphase an anderen, auf dem parallelen Fahrsteifen bereits haltenden Fahrzeugen, vorbei in den Kreuzungsbereich einfährt und es dann zu einem Unfall mit einem Linksabbieger kommt.

 

Vgl. BGH vom 07.02.2012, AZ. VI ZR 133/11

   

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.