Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und Schlichtungsverfahren, neue Hinweispflichten

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und Schlichtungsverfahren, neue Hinweispflichten
10.01.2017317 Mal gelesen
Ab dem 1.2.2017 gelten für Rechtsanwälte neue Hinweispflichten zu Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle.

Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur außergerichtlichen Streitbeilegung

In dem Informationsblatt zu den neuen Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erläutert die BRAK, dass

ab dem 1.2.2017 

  • vor Entstehen einer Streitigkeit Anwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder ABGs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darauf hinweisen müssen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht und dann, wenn sie dazu bereit seien, die zuständige Stelle benannt werden müsse, bzw. dass 
  • nach Entstehen einer Streitigkeit jeder Anwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären muss, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Seit dem 9.1.2016

müssen Anwälte bereits auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern abschließen.

Eine Übersicht zu den Hinweispflichten finden Sie hier.

Schlichtung und Mediation

Schlichtungs- und Mediationsverfahren unterscheiden sich wie folgt:

Bei der Schlichtung schlägt der Schlichter den Konfliktparteien eine Lösung vor. Bei der Mediation arbeiten die Parteien selbständig auf eine Lösung hin.

Mehr zum Thema Mediation finden Sie hier auf der Seite der Kanzlei Wienen.