Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2014

Arbeit Betrieb
03.07.2014281 Mal gelesen
Aktenzeichen: 4 Sa 310/13 8 Ca 1670/12 ArbG Mainz

Aktenzeichen:
4 Sa 310/13
8 Ca 1670/12
ArbG Mainz

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r: RechtsanwälteB., B-Straße, B-Stadt
gegen
Firma C., C-Straße, C-Stadt
- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r: Arbeitgeberverband D., D-Straße, D-Stadt
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landes-arbeitsgericht Bernardi als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Conzen und den ehrenamtlichen Richter Viehl als Beisitzer für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.06.2013 - 8 Ca 1670/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
Verkündet am: 12.02.2014 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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a) 904,84 € brutto abzüglich 285,67 € netto nebst Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011,
b) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011,
c) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011,
d) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2011,
e) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2011,
f) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011,
g) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011,
h) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011,
i) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2011,
j) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2011,
k) weitere 5.309,10 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011,
l) weitere 2.654,55 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2012,
m) weitere 1.712,61 € brutto abzüglich 519,40 € netto nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar, November und Dezember 2011 sowie für Januar 2012 zu erteilen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Klägerin hat 35 % und die Beklagte 65 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012, über Ansprüche der Klägerin auf Ertei-lung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Ja-nuar 2012 sowie über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Bonus für den Zeitraum 21.01.2011 bis 31.12.2011.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab-gesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Ar-beitsgerichts Mainz vom 28.06.2013 (Bl. 281-297 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
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a. 1.017,89 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.02.2011,
b. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.03.2011,
c. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.04.2011,
d. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.05.2011,
e. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.06.2011,
f. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.07.2011,
g. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.08.2011,
h. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.09.2011,
i. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.10.2011,
j. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.11.2011,
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k. 6.107,32 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.12.2011,
l. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.01.2012, sowie
m. 2.175,72 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit 02.02.2012,
zu zahlen;
2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.333,28 € (brut-to) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 aus 5.333,28 seit 02.02.2012 zu zahlen;
3) die Beklagte zu verurteilen, Abrechnungen über den sich aus vorstehender Ziff.1 a - m sowie Ziff. 2 ergebenden Bruttobe-trag für die Monate
? Januar 2011,
? Februar 2011,
? März 2011,
? April 2011,
? Mai 2011,
? Juni 2011,
? Juli 2011,
? August 2011,
? September 2011,
? Oktober 2011,
? November 2011,
? Dezember 2011,
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? Januar 2012,
zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2013 wie folgt für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 904,84 € brutto abzüglich 285,67 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2011,
b) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2011,
c) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2011,
d) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2011,
e) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2011,
f) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2011,
g) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2011,
h) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2011,
i) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2011,
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j) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2011,
k) weitere 5.100,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011,
l) weitere 2.550,00 € brutto abzüglich 805,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2012 und
m) weitere 1.645,16 € brutto abzüglich 519,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012
zu zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 5.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2012 zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abrechnungen für die Monate Ja-nuar, Februar, November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 zu erteilen.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 20 bis 39 dieses Urteils (= Bl. 298-317 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 04.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.08.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.08.2013 ver-längerten Berufungsbegründungsfrist am 01.10.2013 begründet.
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Die Klägerin, der das erstinstanzliche Urteil am 03.07.2013 zugestellt wurde, hat am 24.07.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 27.08.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.10.2013 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Ar-beitsgerichts bestünden zu Gunsten der Klägerin keine Ansprüche auf Nachzah-lung von Gehalt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht tatsächlich angeboten habe. Das insoweit von der Kläge-rin abgegebene wörtliche Angebot der Arbeitsleistung sei zur Begründung eines Annahmeverzuges nicht ausreichend gewesen. Die von der Klägerin geltend ge-machten Ansprüche seien überdies nach Maßgabe der im Arbeitsvertrag verein-barten Ausschlussfrist verfallen. Die betreffende Vertragsklausel sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht überraschend und daher wirksam. Die Klä-gerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011. Der diesbezüglich vom Arbeitsgericht bejahte Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung treffe sie - die Beklagte - näm-lich kein Verschulden. Das Arbeitsgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass alleine der Arbeitgeber die Initiativpflicht zum Abschluss einer Zielvereinba-rung habe.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzu-weisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit ihrer Klage stattgegeben wurde und macht zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen gel-tend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das ihr im Jahr 2007 zustehen-de Gehalt um die tariflichen Steigerungen der Jahre 2008 bis 2011 zu erhöhen. Aus dem Umstand, dass sie sich in Elternzeit befunden habe, dürfe ihr kein Nach-teil im Verhältnis zu den anderen außertariflichen Mitarbeitern entstehen. Im Jahre 2008 sei das Arbeitsentgelt der tariflichen Mitarbeiter der Beklagten um 4,4 %, im Jahre 2009 um 3,3 % und im Jahre 2011 um 4,1 % erhöht worden. Unter Zugrun-delegung einer 37,5-Stunden-Woche bei Vollzeitbeschäftigung habe sich daher im Jahr 2011 ihr monatliches Grundgehalt im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden auf 3.053,66 € belaufen. Die während des Annahmever-zugszeitraums zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen habe das Arbeits-gericht fehlerhaft berechnet. Die ersparten Fahrtkosten seien zu hoch angesetzt worden; fiktive Urlaubstage, potentielle Krankheitstage und Dienstreisetage seien hingegen unberücksichtigt geblieben. Zu beanstanden sei auch, dass das Arbeits-gericht insoweit den ihr entstandenen Steuerschaden außer Betracht gelassen habe.
Die Klägerin beantragt,
1. das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1. des Urteilstenors wie folgt ab-zuändern:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,
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a. 1.017,89 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Februar 2011,
b. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. März 2011,
c. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. April 2011,
d. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Mai 2011,
e. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Juni 2011,
f. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Juli 2011,
g. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. August 2011,
h. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. September 2011,
i. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Oktober 2011,
j. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. November 2011,
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k. 6.107,32 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Dezember 2011,
l. 3.053,66 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Januar 2012,
m. 2.175,72 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basis-zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 2. Februar 2012,
zu zahlen.
2. Das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 2. des Urteilstenors dahinge-hend abzuändern, dass die Beklagte über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 hinaus zur Zahlung weiterer 333,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 verurteilt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Klage abgewie-sen wurde und macht dabei u. a. geltend, zutreffend habe das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass die Klägerin nur Ge-halt auf Basis der ihr vor Beginn ihrer Elternzeit zustehenden Vergütung bean-spruchen könne. Die Klägerin habe unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehand-lungsgrundsatzes keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitsvergütung. Sie - die Beklagte - habe bei den AT-Mitarbeitern eine Gruppenbildung in "tatsächlicher Arbeitsleistung" und "keine Arbeitsleistung" vorgenommen. Diese Gruppenbildung
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sei sachlich gerechtfertigt, da es Zweck der Entgelterhöhung sei, erstens die indi-viduelle Leistung im Jahr, zweitens die längere Berufserfahrung und drittens den Beitrag zum Unternehmenserfolg zu honorieren. Diesen Grundsatz habe sie kon-sequent verfolgt und deshalb bei keiner Mitarbeiterin während der Zeit des Ru-hens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit eine Gehaltsanpassung vorge-nommen.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsver-fahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schrifts-ätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach ins-gesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch nur das der Klägerin zum Teil Erfolg; die Berufung der Beklagten erweist sich hingegen als insgesamt unbegründet.
II.
1.
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet als sie geltend macht, bei der Berechnung der Höhe der ihr nach § 615 BGB zustehenden Arbeitsvergütungsan-
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sprüchen sei in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Tariferhöhung des Jahres 2011 zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Er verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG v. 21.06.2000 - 5 AZR 106/98 - AP Nr. 60 zu § 612 BGB; BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 173/00 - AP Nr. 184 zu § 242 BGB).
Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeit-geber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Gehaltserhöhungen nur einem Teil der außertariflichen An-gestellten gewährt (BAG v. 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, m. w. N.).
Die Beklagte hat - unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - bei der Gewährung von Tarifsteigerungen an außertarifliche Mitarbeiter zwei Gruppen gebildet: Zum einen die Gruppe derjenigen außertariflichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Zeitraum - etwa aufgrund der Inanspruchnah-me von Elternzeit - ruhte und zum anderen die Gruppe aller sonstigen außertarifli-chen Mitarbeiter, wobei sie jeweils nur der letztgenannten Gruppe Gehaltserhö-hungen zukommen ließ.
Soweit die Beklagte unterschieden hat zwischen ruhenden und nicht ruhenden Arbeitsverhältnissen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmer, deren
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Arbeitsverhältnis beispielsweise während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten sind grundsätz-lich nicht vergleichbar. Die Elternzeit darf daher bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindern berücksichtigt werden (BAG v. 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - NZA 2011, 1361). Die Klägerin hat ihrerseits den substantiierten Sachvortrag der Beklagten bezüglich dieser Gruppenbildung nicht ausreichend bestritten bzw. ihrerseits nicht behauptet, die Beklagte habe gerade auch die Gehälter der in Elternzeit befindlichen außertariflichen Mitarbeiter jeweils erhöht. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der Zeit vom 02.03.2007 bis einschließlich 20.01.2011 wegen Elternzeit vollständig ruhte, hat sie somit kei-nen Anspruch auf Gewährung der von der Beklagten in diesem Zeitraum in Anse-hung etwaiger Tarifsteigerungen auch zugunsten der sonstigen außertariflichen Mitarbeiter vorgenommenen Gehaltserhöhungen.
Die Arbeitsvergütung der Klägerin war jedoch im Jahr 2011 entsprechend der Tari-fentgeltsteigerung zu erhöhen. Zwar hat die Klägerin auch in diesem Jahr keine Arbeitsleistung erbracht. Die Beklagte wurde jedoch durch rechtskräftige Urteile des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 (Az: 3 Sa 305/11 u. 3 Sa 458/11) verur-teilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer wöchent-lichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012 zuzustimmen. Damit steht rechtskräftig fest, dass sich die Klägerin vom 21.01.2011 bis 20.01.2012 in Elternteilzeit befand, ihr Arbeitsverhältnis somit nicht mehr ruhte. Die Beklagte befand sich nach Maßgabe der zutreffenden Aus-führungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil während der Elternteilzeit der Klägerin in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 615 BGB in gleicher Weise zu vergüten ist wie wenn sie gearbeitet hätte. Keinesfalls konnte die Klägerin ab dem Jahr 2011 noch derjenigen Gruppe der außertarifli-chen Mitarbeiter zugeordnet werden, deren Arbeitsverhältnis ruhte und somit von Gehaltserhöhungen ausgenommen war.
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Hinsichtlich der Höhe der im aktiven Arbeitsverhältnis stehenden außertariflichen Mitarbeiter der Beklagten gewährten Gehaltserhöhungen ist vom Sachvortrag der Klägerin auszugehen, wonach deren Arbeitsvergütung jeweils entsprechend den Tariferhöhungen angepasst wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte unter Berücksichtigung der ihr obliegenden sekundären Darle-gungslast sowie auch insbesondere in Ansehung des diesbezüglichen Auflagen-beschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.12.2012 nicht ausreichend bestritten.
Da die Tarifentgelte in der chemischen Industrie Rheinland-Pfalz ab dem 01.04.2011 um 4,1 % erhöht wurden, war die Beklagte somit verpflichtet das Ge-halt der Klägerin in gleicher Weise anzuheben. Die erstinstanzlich für die Zeit ab dem Monat April 2011 ausgeurteilten Beträge waren daher um 4,1 % zu erhöhen.
2.
Im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin, ebenso wie die Berufung der Beklagten insgesamt, als unbegründet.
Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den ausführlichen und sorg-fältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils mit Aus-nahme der dortigen Ausführungen auf Seite 23, 2. Absatz bis einschließlich Seite 25, 2. Absatz und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insoweit wird daher von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe abgesehen.
III.
Auf die Berufung der Klägerin war daher das erstinstanzliche Urteil teilweise ab-zuändern. Die Berufung der Beklagten unterlag der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Bernardi
Conzen
Viehl