Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis

Arbeit Betrieb
26.11.2012276 Mal gelesen
Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 07.08.2012 -9 AZR 353/10- mit dem Urlaubsanspruch in einem langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis befasst. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer z.B. eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente, auf Zeit ruht. Nach Feststellung des BAG ist jedoch bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

 

Der EugH hat in der KHS-Entscheidung vom 22.11.2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.