Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist vereblich

Arbeit Betrieb
23.06.2011891 Mal gelesen
Stirbt ein Arbeitnehmer, der Urlaubsansprüche gegen den Arbeitgeber hat, sind diese Urlaubsansprüche vererblich.

(AN= Arbeitnehmer, AG= Arbeitgeber)

 Tod des AN: Der Urlaubsanspruch wird vererbt, LAG Hamm vom 22.04.2010, 16 Sa 1502/09

Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Bevor er starb, war er 2 Jahre arbeitsunfähig. Die Klägerin ist Erbin des verstorbenen AN und verlangt von der beklagten AG die Abgeltung des Urlaubs für diese beiden Jahre.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil vom 23.06.1992 - 9 AZR 111/91 - scheidet eine Vererbbarkeit des Urlaubsanspruches aus. Allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 20.01.2009 festgestellt, dass Urlaubsansprüche dann nicht verfallen, wenn AN an der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert sind.

Ist also ein AN über 2, 3 oder noch mehr Jahre wegen Arbeitsunfähigkeit an der Urlaubsnahme gehindert, so sammeln sich die Urlaubsansprüche an. Kommt der AN dann wieder zur Arbeit, hat er zuerst seinen Urlaub in natura zu nehmen, denn kein einziger Urlaubstag ist während der Arbeitsunfähigkeit verfallen.

In dem hier zu entscheidenden Fall ist nun der AN nicht wieder zur Arbeit erschienen, sondern verstorben. Das LAG Hamm hat geurteilt, dass diese Urlaubsansprüche dann als Geldleistungsanspruch vererbbar sei.

 Gegen das Urteil ist zwar Revision eingelegt worden, es wird aber davon ausgegangen, dass das BAG die Entscheidung bestätigen wird.