Urlaub - wie Arbeitgeber den vertraglichen Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag zulasten der Arbeitnehmer regeln können

Arbeit Betrieb
21.05.201023121 Mal gelesen
Der gesetzliche Urlaub beträgt bei einer 5-Tage Woche nur 20 Tage! Die meisten Arbeitnehmer (AN) erhalten mehr Urlaub. Dieser Mehrurlaub kann vom Arbeitgeber (AG) gekürzt werden, wenn der AN z.B. krank ist oder aus dem Betrieb ausscheidet. Was alles möglich ist, zeigt dieser Aufsatz. Auch für AN ist der Aufsatz wichtig, erklärt er doch, wie AG mit dem Zusatzurlaub umgehen können.

Der vertraglicher Zusatzurlaub ? Arbeitgeberfreundliche Gestaltungsmöglichkeiten

Nach der zwischenzeitlich wohl jedem AG bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verhält es sich so, dass bei einer lang anhaltenden Erkrankung über mehrere Jahre der Urlaubsanspruch des AN nicht verfällt sondern dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, bevor der AN genesen ist, dieser Urlaubsanspruch abzugelten ist.
Der EuGH hat aber nur entschieden, dass der gesetzliche Urlaub nicht verfallen darf. Für den zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub vereinbarten vertraglichen Zusatzurlaub sind Gestaltungsspielräume verhandeln. Diese müssen nun arbeitgeberfreundlich gestaltet werden.
 
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in Deutschland bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. In Deutschland haben AN durchschnittlich aber 30 Arbeitstage Urlaub jährlich, was günstigeren tariflichen oder vertraglichen Regelungen geschuldet ist.
Über den gesetzlichen Urlaub können die Arbeitsvertragsparteien nicht disponieren, jedenfalls nicht zulasten des AN. Bei dem vertraglichen Zusatzurlaub ist das völlig anders.
 
Vereinbart werden kann z.B. ein gestaffelter vertraglicher Zusatzurlaub zum Beispiel nach Betriebszugehörigkeit (2 Zusatzurlaubstage nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, weitere 3 Urlaubstage nach weiteren 3 Jahren etc.) Eine Staffelung nach Lebensalter könnte dagegen unwirksam seien.
 
Auch kann formuliert werden, dass der vertragliche Zusatzurlaub am Ende des Urlaubsjahres vollständig verfällt, der gesetzliche Urlaubsanspruch aber dann nicht, wenn und soweit gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.
Bei solch einer wirksamen Regelung führt das dazu, dass nicht die vereinbarten 30 Urlaubstage am Ende des Arbeitsverhältnisses für den erkrankten Mitarbeiter abzugelten sind sondern lediglich der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen. Wird zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichen Zusatzurlaub arbeitsvertraglich nicht unterschieden ist der volle Urlaub ansonsten abzugelten.
 
Auch geregelt werden kann, dass sich der vertragliche Zusatzurlaub verringert, wenn der AN einige Tage oder auch länger erkrankte. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass sich der vertragliche Zusatzurlaub um 1/12 für jeden vollen Monat mindert, in dem der AN keinen Anspruch auf Entgelt beziehungsweise Entgeltfortzahlung hatte.
 
Auch kann geregelt werden, dass sich der Zusatzurlaub mindert, und zwar um die Anzahl der Krankheitstage, die nicht spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen sind oder um die Anzahl der Krankheitstage, die unmittelbar vor oder nach arbeitsfreien Tagen (zum Beispiel Freischicht, Urlaub, Wochenende, Feiertag) auftreten, oder für je fünf Tage, an denen der AN infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemäß § 10 EFZG an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, um zwei Tage.
 
Ebenfalls sollte geregelt werden, und das bereits im Arbeitsvertrag, dass bei Freistellung der Urlaubsanspruch angerechnet wird. Geregelt werden kann, dass der AG berechtigt ist, den AN nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen. Auf die Freistellung werden Urlaubs - und sonstige Freizeitansprüche des AN auch ohne nochmalige Bestimmung angerechnet.
 
Ebenfalls unschön ist, dass ein AN dann, wenn er nur einen Teil des Jahres bei dem AG gearbeitet hat, trotzdem Anspruch auf den vollen Urlaub haben kann. Für den vertraglichen Zusatzurlaub kann aber geregelt werden, dass dieser immer nur 1/12 je Monat, in dem der AN beschäftigt wurde, gewährt wird. Arbeitet also ein AN bis 15. Juli eines Jahres hat er nur Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub aber nicht auf den vollen vertraglichen Zusatzurlaub, wenn die Regelung wirksam in den Arbeitsvertrag eingebaut wird.
 
Auch schön ist eine Formulierung, dass dann überhaupt kein vertraglicher Zusatzurlaub gewährt wird und dieser auch nicht abgegolten wird, wenn der AN selber kündigt.
 
Empfohlen wird eine Formulierung z.B. wie folgt: "Endet das Arbeitsverhältnis, ist der Urlaub abzugelten, soweit er nicht in Natur gewährt worden ist. Eine Abgeltung des vertraglichen Zusatzurlaubs erfolgt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des AN oder durch arbeitgeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund beendet wird."
 
Interessant ist auch die immer wiederkehrende Problematik, dass ein AN zuerst seinen vollen Jahresurlaub nimmt und danach direkt aus dem Betrieb ausscheidet, ohne dass er sich den vollen Urlaub "verdient" hat. Für den vertraglichen Zusatzurlaub kann die Rückforderung des Entgelts vereinbart werden, dass der AN zu viel erhalten hat. Es bietet sich z.B. folgende Regelung an:
"Hat der AN mehr Urlaub erhalten als ihm vertraglich zusteht, so hat er das auf die überzähligen Urlaubstage erhaltende Urlaubsentgelt zu erstatten, soweit die überzähligen Urlaubstage den gesetzlichen Urlaub überschritten haben."
 
Hinweis: Schön ist, AN mehr Urlaub vertraglich zuzusprechen als dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Für den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub kann nicht zulasten des AN eine Disposition getroffen werden. Für den vertraglichen Zusatzurlaub gilt das nicht. Dieser kann bestimmten Einschränkungen unterliegen und der AG kann damit auch die Arbeitslust des AN zum Teil steuern.