Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit (ArbG Saarlouis)

Unwirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit (ArbG Saarlouis)
31.05.2013475 Mal gelesen
Nach Auffassung des ArbG Saarlouis ist eine Kündigung auch in der Probezeit unwirksam, wenn die Kündigung treuwidrig bereits nach 2 Stunden Arbeitszeit ausgesprochen wird (vgl. ArbG Saarlouis, Urt. v. 28.05.2013; Az. 1 Ca 375/12).

Die Arbeitnehmerin hatte sich beim Arbeitgeber als Bürokraft beworben. Im Einstellungsgespräch wurde sie auf das betriebliche Rauchverbot hingewiesen, womit sich die Arbeitnehmerin - obgleich Raucherin - einverstanden erklärte. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit. An ihrem ersten Arbeitstag arbeitete die Klägerin lediglich 2 Stunden, als sie von dem Arbeitgeber gekündigt wurde. Als Grund gab der Arbeitgeber an, dass die Arbeitnehmerin nach Rauch gerochen habe, worüber sich die Mitarbeiter und Kunden beschwert hätten.

Die Kündigung sei treuwidrig und unwirksam. Die Kündigung sei zwar nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen. Doch auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung nicht zu einer Kündigung führen. Zudem habe die Arbeitnehmerin nicht gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen.

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