Unwirksamkeit des Hinweises auf Anzeigepflichtverletzung bei den Gesundheitsfragen

Soziales und Sozialversicherung
04.02.20111813 Mal gelesen
Der Gestaltung des Hinweises auf Rechtsfolgen bei vorvertraglichen Anzeigepflichtsverletzungen kommt hohes Gewicht zu. Ist der Hinweis gestalterisch missglückt kann der Versicherer keine Rechtsfolgen (Rückritt, Kündigung) für sich nutzen.

Wie muss der Hinweis des Versicherers im Versicherungsantrag (Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung)  hinsichtlich einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (bei Gesundheitsfragen) gestaltet sein, damit der Versicherer im Falle der Verletzung ein (Kündigungsrecht/Rücktrittsrecht) hat? Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2010,23 O377/09

Fachleute wissen, dass Versicherer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen hinweisen müssen, wenn der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei werden will.

Das Landgericht Köln wies in seinem Urteil noch einmal darauf hin, dass der im Antragsformular einer Personenversicherung notwendige Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei den Gesundheitsfragen in Schrifttyp und/oder-Farben hervor stechen und in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen oder jedenfalls mit der Unterschriftenleiste stehen muss. Nur so genüge der Hinweis den Anforderungen an die gesonderte Mitteilung in Textform nach § 19 Abs. 5 VVG.

Sollte ein Versicherer wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherungsvertrag kündigen oder vom ihm zurücktreten, so sollte dringend als erstes überprüft werden, ob ordentlich von dem Versicherer auf die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen wurde. Mangelt es daran (wie ganz oft) ist die Anzeigepflichtverletzung folgenlos, der Versicherer kann sich nicht vom Versicherungsvertrag lösen! Ganz wichtig.

Ähnliches gilt bei der Anzeigepflichtverletzung in Schadenanzeigen (OLG karklsruhe, 3.8.10, 12 U 86/10). Ist diese falsch gestaltet, können keine Rechtsfolgen für den Versicherer daraus gezogen werden. Ob auch Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung  bei eienr falschen Belehrung ausgeschlossen ist, wurde im Urteil offen gelassen und ist strittig, die Versicherer sind sich einig, dass dem so sein müsste.