Unverlangte Werbe-E-Mail (Spam) - Herabsetzung des Streitwerts

Fachartikel aus dem Bereich Internet, IT und Telekommunikation - 16.07.2012 - 169 mal gelesen.
Das Amtsgericht Mühlheim setzte den Streitwert für eine Klage, die die Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails zum Gegenstand hatte, auf 500,00 Euro fest.
Unverlangte Werbe-E-Mail (Spam) - Herabsetzung des Streitwerts

Das Amtsgericht Mühlheim führte insbesondere aus, dass für die Bemessung des Streitwertes insbesondere das klägerische Unterlassungsinteresse maßgeblich sei.

Dieses Unterlassungsinteresse richte sich nach den zu schätzenden, zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten, die bei der Fortsetzung der unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails zu erwarten wären.

Das Amtsgericht Mühlheim macht dabei deutlich, dass die Streitwertfestsetzung keine Sanktionswirkung innehat.

AG Mühlheim – Urteil vom 17.5.2011 – Az.: 27 C 2550/10

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