Unternehmenskauf: Heilung eines formunwirksamen GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrages; Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2012, 11 U 97/11

Unternehmenskauf: Heilung eines formunwirksamen GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrages; Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2012, 11 U 97/11
18.02.20131197 Mal gelesen
In der Praxis taucht insbesondere beim Unternehmenskauf in Form des share-deals immer wieder die Problematik auf, welche Anlagen der Beurkundungspflicht unterliegen und welche nicht. Diese Frage stellt die Berater, die Beteiligten und auch den Notar regelmäßig vor große Schwierigkeiten.

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2012, 11 U 97/11

1.       Ausgangspunkt

Das OLG Frankfurt hatte sich in seinem Urteil vom 21. Februar 2012 mit der Heilung eines solchen formunwirksam geschlossenen GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrages durch eine formgerechte Abtretung der Geschäftsanteile auseinanderzusetzen. Konkret hatte das OLG Frankfurt die Frage zu entscheiden, wie weit die Heilungswirkung des § 15 Abs. 3 GmbHG reicht. § 15 Abs. 3 GmbHG bestimmt, "Zur Abtretung von Geschäftsanteilen . bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages". § 15 Abs. 4 GmbHG bestimmt, der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den formgerecht abgeschlossenen Abtretungsvertrag gültig. Im vorliegenden Fall enthielt dieselbe notarielle Urkunde sowohl das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung der Anteile als auch die Abtretung der Anteile. In der Praxis stellt diese Handhabung die übliche Vorgehensweise dar. Schon aus Kostengründen werden das Verpflichtungs- und das Abtretungsgeschäft in einer Urkunde zusammengefaßt.

2.       Sachverhalt

In dem Fall des OLG Frankfurt hatte der beurkundende Notar eine Anlage zum Anteilskaufvertrag nicht mit verlesen. In der Anlage ging es um ergänzende schuldrechtliche Regelungen in Bezug auf die Geschäftsanteile. Im Ergebnis führte das Nichtverlesen der Anlage unstreitig zur Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäftes. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist bereits die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils notariell zu beurkunden. Dieses Formerfordernis erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des BGH das schuldrechtliche Grundgeschäft mit allen Abreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der schuldrechtlichen Vereinbarung sein sollen, d. h. mit denen die Vereinbarung letztendlich steht und fällt. In derselben Urkunde war aber auch der dingliche Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile enthalten, der nach § 15 Abs. 3 GmbHG ebenfalls notariell zu beurkunden ist. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG führt der formgerechte Abschluss des dinglichen Vertrages dazu, dass auch das zunächst formunwirksam abgeschlossene schuldrechtliche Kausalgeschäft wirksam wird. Eine solche Heilungswirkung in ähnlicher Form kennen wir im Rahmen von Grundstücksübertragungen, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB und Schenkungen, § 518 Abs. 2 BGB. Umstritten war nun hier, ob die Heilung vorliegend eingetreten war. Drei Fragen waren dabei zu beantworten:

1. Die erste Frage war die, ob die Heilungswirkung des § 15 Abs. 3 GmbHG nicht voraussetzt, dass der dingliche Abtretungsvertrag in einer gesonderten, zeitlich dem Kausalgeschäft später folgenden, separaten Abtretungsurkunde hätte erfolgen müssen.

2. Weiter war fraglich, ob die Nichtbeurkundung der Anlage zur Unwirksamkeit nur des Kausalgeschäftes oder der Urkunde im Ganzen führt.

3. Schließlich stellte sich die dritte Frage, wie weit das Beurkundungserfordernis des § 15 Abs. 3 GmbHG reicht. Fraglich ist also, ob das Beurkundungserfordernis genau so weit zu verstehen ist wie beim schuldrechtlichen Kausalgeschäft.

 3.       Entscheidung

Zunächst hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Zusammenfassung von schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Abtretungsvertrag in einer Urkunde einer Heilungswirkung nicht entgegensteht. Die Formunwirksamkeit des Kausalgeschäftes könne auch nicht über § 139 BGB zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäftes führen. Für die Heilungswirkung des dinglichen Abtretungsvertrages soll es nach dem Gesetz nur darauf ankommen, ob dieser formgerecht abgeschlossen worden sei.

Wichtig für die Praxis ist die dritte Fragestellung. Mit den Heilungswirkungen des § 15 Abs. 3 GmbHG hat sich die Rechtsprechung konkret bislang in dieser Deutlichkeit noch nicht auseinandergesetzt. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Beurkundungserfordernis bei der Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG sich auf die Abtretung als solche erstreckt und ferner ausschließlich auf solche Nebenabreden, die sich nur auf das dingliche Rechtsgeschäft als solches beziehen. Dies sind vor allem Bedingungen der Abtretung selbst, wie z. B. die Vereinbarung darüber, dass die Anteilsabtretung aufschiebend bedingt mit vollständiger Kaufpreiszahlung oder Vorlage einer kartellrechtlichen Genehmigung etc. erfolgt.

4.       Folgen für die Praxis

Aus dem Urteil des OLG Frankfurt sollte nicht der unzutreffende Rückschluß gezogen werden, dass zukünftig im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen ohne Nachteile auf das Verlesen großer Teile der Anlagen verzichtet werden kann in dem Glauben, die schlichte Beurkundung der eigentlichen Anteilsabtretung werde schon umfassende Heilungswirkung für das Kausalgeschäft entfalten. Diese Annahme ist gefährlich und mit einem hohen Risiko behaftet. Auf zwei Problempunkte soll an dieser Stelle hingewiesen werden:

Es besteht immer die Gefahr, dass die Abgrenzung zwischen solchen Anlagen, die nur das rein schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und solchen Anlagen, die möglicherweise zumindest auch die dingliche Abtretung betreffen, misslingt. Folge ist dann die Unwirksamkeit des gesamten Anteilkauf- und Abtretungsvertrages mit unübersehbaren Konsequenzen für alle Beteiligten.

Darüber hinaus sollte immer bedacht werden, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Anteilskaufvertrages und dem Eintritt der Heilungswirkung (Wirksamkeit der Anteilsabtretung) auf Grund von aufschiebenden Bedingungen ein beträchtlicher Zeitraum von oft mehreren Monaten liegen kann. Den an einem Unternehmenskaufvertrag beteiligten Parteien sollte bewusst sein, dass die beabsichtigte Transaktion sich möglicherweise über mehrere Monate hinweg in einem Schwebezustand befindet, weil das Kausalgeschäft bis zum tatsächlichen Eintritt der Heilung unwirksam ist.

Die Empfehlung kann deshalb nur dahin gehen, insbesondere bei der Beurkundung eines Unternehmenskaufvertrages in Form des share-deals außerordentliche Sorgfalt walten zu lassen. Die §§ 13 a und 14 BeurkG stellen hier Erleichterungen dar, die das Beurkundungsverfahren auch in zeitlicher Hinsicht durchaus praktikabel machen. Im Rahmen des § 14 BeurkG kann bei Inhaltsverzeichnissen und ähnlichen Verzeichnissen, wie z.B. Inventaren oder Bilanzen auf ein Verlesen verzichtet werden. Im Rahmen von umfangreichen Unternehmenskaufverträgen hat es sich außerdem bewährt, mit der Erstellung von Bezugsurkunden zu arbeiten. In diesen Bezugsurkunden werden vorab die Anlagen eines Unternehmenskaufvertrages zusammengefasst. Auf diese Urkunde kann dann gemäß § 13 a BeurkG im Rahmen des Verlesens des eigentlichen Anteilskauf- und Abtretungsvertrages verwiesen werden, was nicht zuletzt zu einer großen Zeitersparnis führt.

Dr. Axel Berninger, Rechtsanwalt und Notar, Hannover