Unlautere Werbung: Empfehlung eines Arzneimittels durch Apothekerverband (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14)

Unlautere Werbung: Empfehlung eines Arzneimittels durch Apothekerverband (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14)
23.03.2015176 Mal gelesen
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimitteln nicht mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen, geworben werden. Erfahren Sie mehr...

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimitteln nicht mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen, geworben werden. Eine verbotene Werbung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn mit dem von einem Apothekerverband verliehenen Preis "Medikament des Jahres" geworben wird. Der Bundesverband der Apotheker gewährleistet aus Sicht des Verbrauchers fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit seiner Mitglieder, worauf dieser auch vertraut - so das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14.

 

Bei dem Antragssteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der sich satzungsmäßig mit der Durchsetzung der lauteren Heilmittelwerbung und dem Schutz des Wettbewerbs für Heilmittel und verwandte Produkte befasst. Der Verein wendete sich mit einem auf § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG gestützten Unterlassungsbegehren gegen eine Werbeanzeige der Antragsgegnerin.

 

Diese ist ein Pharmaunternehmen, welches insbesondere nicht verschreibungspflichtige Mittel gegen Erkältungskrankheiten vertreibt. Im Januar 2014 bewarb sie in einer Zeitschrift das Produkt "Wick MediNait". Die Anzeige enthielt die Aussage "Erkältungsmedikament des Jahres 2014 - gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker", mit dem Siegel des Bundesverbandes Deutscher Apotheker war die Aussage "Medikament des Jahres 2014 - Produktgruppe interne Mittel bei grippalen Infekten" niedergelegt.

 

Nachdem das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie in der Anzeige zu werben und auch der Widerspruch erfolglos blieb, legte sich Berufung beim OLG ein. Auch diese wurde nun zurückgewiesen.

 

Das Gericht bestätigte den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.M. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG.

 

Bei den Werbeverboten des § 11 Abs. 1 HWG handelt sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung schützen sollen. Die Vorschrift wurde in Umsetzung des Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG neugefasst. Bei der Auslegung sind somit neben dem Wortlaut auch die Ziele der Richtlinie heranzuziehen.

 

Danach fällt der Bundesverband der Apotheker unter die im Gesundheitswesen tätigen Personen im Sinne der Richtlinie, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelgebrauch anregen können, mithin eine fachliche Autorität aufweisen. Der Anwendungsbereich der Norm ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf natürliche Personen beschränkt.

 

Die angegriffenen Äußerungen stellen auch Empfehlungen im Sinne des Art. 90 lit. f der Richtlinie dar. Das Verbot des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG setzt keine von der Werbung ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gesundheitsgefährdung voraus, vielmehr handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte.

 

Das Urteil zeigt einmal mehr, welche Fallstricke bei der Werbung lauern - insbesondere natürlich betreffend die Arzneimittel, für die besondere Vorschriften zu beachten sind. Interessieren Sie sich für das Werberecht? Die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling mit Büros in Berlin und Hamburg steht Ihnen gerne zur Verfügung. Machen Sie sich unsere Erfahrung zum Vorteil und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Der Erstkontakt ist dabei immer kostenfrei. Gerne können sie mit uns unter den Telefonnummern 030/206 494 05 oder 040/533 087 20 oder einfach per E-Mail an mail@shrecht.de Kontakt aufnehmen.

 

Unsere Leistungen im Bereich des Werberechts umfassen insbesondere:

 
  • Vergleichende und anlehnende Werbung
  • Ambush Marketing (auch Parasite Marketing oder Schmarotzermarketing)
  • Preisbekanntgabeverordnung
  • Direktmarketing
  • Online-, Print-, Radio- und Fernsehwerbung
  • Alkoholische Getränke
  • Arzneimittel und Lebensmittel
  • Gewinnspiele

Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht