Unklare Klausel: Unternehmen muss an Neukunden Bonus zahlen!

Internet, IT und Telekommunikation
19.04.2013246 Mal gelesen
Ein Stromanbieter kann sich nicht unter Berufung auf missverständlich formulierte AGB vor einer Bonus-Zahlung drücken. Dies hat jetzt der BGH klargestellt.

Vorliegend enthielt der Stromversorgungsvertrag eines Anbieters die folgende Klausel: "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Im Folgenden kündigten zwei Kunden den Stromlieferungsvertrag jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres und verlangten die Bonuszahlung. Doch der Stromanbieter weigerte die Zahlung. Er berief sich darauf, dass die Kunden zu frühzeitig die Kündigung abgegeben hätte. Aufgrund der AGB hätten sie mindestens zwei Jahre Kunde sein müssen, um in den Genuss der Bonuszahlung zu kommen.

Der BGH ließ sich allerdings nicht von dieser Argumentation des Unternehmens überzeugen und gab der Klage der beiden Kunden auf Zahlung von dem Bonus mit Urteil vom 17.04.2013 (Az. VIII ZR 225/12 sowie VIII ZR 246/12) statt. Diese AGB-Klausel ist laut BGH mehrdeutig. Sie kann - gerade von einem juristischen Laien - auch so aufgefasst werden, dass ein Bonus gezahlt wird, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Sichtweise ist hier maßgeblich. Dies ergibt sich aus § 305c Abs. 2  BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Unternehmens als Verwender der Klausel gehen.

Auch Unternehmen in anderen Bereichen sollten darauf achten, wie ihre AGB formuliert sind. Ansonsten müssen sie auch mit einer Abmahnung durch Konkurrenten wegen Verletzung von Wettbewerbsrecht rechnen.