Ungenügendes Angebot zur Mängelbeseitigung kann zurückgewiesen werden

Bauverordnung Immobilien
16.06.2011882 Mal gelesen
Grundsätzlich hat der Handwerker nicht nur die Pflicht im Wege der Nacherfüllung Mängel in seinem Werk nachzubessern, er hat auch das Recht hierzu. Ein Auftraggeber kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers Dritte mit der Mängelbeseitigung beauftragen, ohne dass dem Vertragspartner Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden ist. Es ist grundsätzlich Angelegenheit des Unternehmers, auf welche Weise er den vertragsgerechten Zustand herstellt.

Wenn allerdings der Unternehmer ein untaugliches Angebot zur Mängelbeseitigung unterbreitet, kann der Besteller dies zurückweisen. Der Besteller muss sich nicht auf eine von Anfang an untaugliche Mängelbeseitigung einlassen, so z.B. wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nur durch Neuherstellung möglich ist. Der Besteller kann einer dieser Verpflichtungen nicht entsprechen und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (BGH Urteil vom 05.05.2011, Az.: VII ZR 28/10).

 

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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