Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt ist geradezu fahrlässig. Das Urteil ist vor allem für Mandanten ohne Verkehrsrechtsschutz wichtig

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
09.03.20151252 Mal gelesen
Autofahrerfreundlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat jetzt nochmals ausdrücklich bestätigt, dass selbst bei einfachen Verkehrsunfallsachen ein Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragt werden darf (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Dezember 2014, Aktenzeichen: 22 U 171/13).

Zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Verkehrsunfall erklärt das OLG Frankfurt aM:

"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (OLG Frankfurt a.M. 2.12.14, 22 U 171/13, Abruf-Nr. 143780 "

Die Unfallregulierung ohne Anwalt? ist fahrlässig das sagt sinngemäss nun schon das Oberlandesgericht Frankfurt / Main.  Kosten hat der Versicherer zu tragen, sofern keine Mitschuld vorliegt. "Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vorneherein als erforderlich anzusehen". Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungs-sätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohneEinschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln."? OLG? ??Frankfurt 22. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 02.12.2014, Aktenzeichen: 22 U 171/13

Wie nun nochmals festgestellt wurde stellen die Rechtsanwaltsgebühren ebenso wie die Gutachterkosten, eine ersatzfähige Schadenposition nach dem Verkehrsunfall dar. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln, so das Oberlandesgericht in Frankfurt / Main. Das Urteil ist vor allem für Mandanten von Bedeutung, die ?keine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Die Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen öfters, die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren in Abrede zu stellen, um Geld zu sparen. Das OLG bestätigt nun, dass man den Anwalt sogar zu einem außergerichtlichen Güteversuch einschalten darf, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Deshalb mein Rat: Nach einem Verkehrsunfall soollte die Ansprüche zeitnah durch einen Rechtsanwalt geprüft und geltend gemacht werden.  Jeder Geschädigte sollte von Anfang an einen, auf das Verkehrsrecht? spezialisierten? Anwalt mit der Unfallschadensregulierung beauftragen.

Die Mandatspraxis zeigt, dass anwaltlich nicht vertretene Geschädigte viel Geld verschenken. Oft werden Ansprüche aus Unkenntnis der Rechtslage und somit des Anspruchumfanges gar nicht, oder nicht in ausreichender Höhe geltend gemacht. Als ggf. Unfallgeschädigter sollten Sie nicht länger warten und deshalb jetzt den Anwaltszentralruf 06021-386650 unserer Kanzlei wählen

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Nach einem Verkehrsunfall können Sie sich jederzeit an meine, auf das Verkehrsrecht, Verkehrstrafrecht, Bußgeldkatalog, Ordnungswidrigkeitenund Verkehrsunfall-Schadensregulierung spezialisierte Kanzlei wenden. Als ehemaliger Polizeibeamter mit 10J. Erfahrung in der Verkehrsüberwachung und 20J. Erfahrung als Verkehrsrechtsspezialist, vertrete ich Sie bundesweit in allen Bereichen des Unfallschadensrechts und setze Ihre berechtigten Ansprüche durch. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Ansprüche gegen den Unfallgegner haben, nutzen Sie die Möglichkeit einer unverbindlichen Ersteinschätzung. Tel hierzu 06021-386650