Unbekannte Steuerfallen: US-Staatsangehörigkeit und Green Card

Steuern und Steuerstrafrecht
18.12.20123601 Mal gelesen
Die USA ist die einzige Industrienation, die für die unbeschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Die Folgen sind weitreichend und für viele überraschend.

Die USA ist die einzige Industrienation, die für die unbeschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Die Folgen sind weitreichend und für viele überraschend: US-Staatsangehörige werden unabhängig von ihrem Wohnsitz mit ihrem weltweiten Einkommen der Einkommensteuer unterworfen und unterliegen der Erbschaftsteuer mit ihrem weltweiten Vermögen. Der Umfang der Einkommensbesteuerung richtet sich nach der Ansässigkeit (in den USA/außerhalb der USA) und der Belegenheit der Quelle der Einkünfte (in den USA/außerhalb der USA).

Die US-Staatsangehörigkeit kann verhältnismäßig einfach erworben werden. Zunächst folgte die USA der Tradition des Geburtsortprinzips: wer auf dem Boden der USA geboren wird, erwirbt automatisch die US-Staatsangehörigkeit. Kinder von US-Staatsangehörigen, die im Ausland geboren werden, werden in der Regel auch US-Staatsangehörige. Ferner besteht die Möglichkeit der Einbürgerung.

Ob man sich der Staatsangehörigkeit bewusst ist oder nicht: die steuerlichen Verpflichtungen muss jeder erfüllen, auch wenn er nicht in den USA lebt und sich dieser Verpflichtungen nicht bewusst ist. Die Sanktionen unterscheiden auch nicht nach der Ansässigkeit und reichen von Verspätungszuschlägen bis zu Straftatbeständen.

Wird man sich dieser Konsequenzen bewusst, liegt der Gedanke nahe, die US-Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn man nicht in den USA lebt. Vereinfacht gesagt genügt dazu, in einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat eine entsprechende, beeidete Aufgabeerklärung persönlich abzugeben.

Steuerlich gilt es aber einige Fallen zu beachten. Seit 2008 greift eine umfassende "Wegzugsbesteuerung" (expatriation tax). Das gesamte Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu bewerten und gilt als veräußert. Gewinne aus diesen fiktiven Verkäufen werden bis auf einen Freibetrag (aktuell 651 TUS$) sofort steuerpflichtig, jedoch kann die Steuer verzinslich gestundet werden. Ausnahmen bestehen, wenn das Durchschnittseinkommen in den letzten fünf Jahren einen Schwellenwert nicht überschreitet, der für 2012 151.000 US$ beträgt, das Nettovermögen unter 2 Mio. US$ liegt und in den letzten fünf Jahren alle Steuerpflichten in den USA erfüllt wurden. Für Personen mit einer doppelten Staatsangehörigkeit, die nicht mehr als 10 Jahre in den letzten 15 Jahren steuerlich ansässig waren, und die nicht älter sind als 18 ½ Jahre, gelten weitere Ausnahmen.

Relativ ähnlich ist die Lage für Inhaber einer Green Card nach einem langjährigen Aufenthalt in den USA (8 Jahre in den letzten 15 Jahren).

Aus steuerlicher Sicht ist der ideale Zeitpunkt zur Aufgabe der nicht gewünschten bzw. benötigten US-Staatsbürgerschaft der frühestmögliche, also bevor substantielles Vermögen erworben wird und vor Erreichen der Volljährigkeit.