Umgangsrecht von Großeltern und Verwandten mit dem Kind

Familie und Ehescheidung
11.09.20134390 Mal gelesen
Den Großeltern steht ein eigenes Umgangsrecht mit dem Enkel zu, wenn es dem Kindeswohl dient, anderen Verwandten oder nichtverwandte Bezugspersonen nur, wenn zusätzlich diese Personen in der Vergangenheit für das Kind Verantwortung übernommen haben und eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Umgangsrecht Großeltern

Nach Trennung der Eltern wird oft nicht nur zwischen diesen über das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind gestritten, sondern auch Großeltern, Tanten und Onkels kämpfen nicht selten vor Gericht hierum. Während das Gesetz dem Kind einen unbedingten, eigenen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern einräumt und sogar in § 1684 BGB ausführt, dass die Eltern zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet sind, ist bei Großeltern und Tanten lediglich ein Recht dieser auf Umgang mit dem Kind unter bestimmten Voraussetzung vorgesehen. Diese Voraussetzungen werden in § 1685 BGB näher geregelt. Den leiblichen Großeltern wird in dieser Vorschrift das Recht auf Umgang mit dem Enkel ausdrücklich eingeräumt, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies ist auf jeden Fall dann anzunehmen, wenn zwischen den Großeltern und dem Enkel bereits eine engere Bindung besteht. Hier wird dann vermutet, dass nach Trennung der Eltern der Fortbestand der Bindung des Enkels zu seinen Großeltern dem Kindeswohl dient, da allgemein Großeltern eine wichtige Rolle beim Heranwachsen der Enkel spielen und es vermieden werden soll, dass mit Trennung der Kindeseltern das Kind auch aus anderen familiären Bindungen gerissen wird.

Umgangsrecht Verwandte und andere Bezugspersonen

Schwächer hingegen ist das Umgangsrecht von anderen Verwandten, z.B. Onkel und Tanten oder von nicht verwandten Bezugspersonen, wie Patenonkel und -tante, im Gesetz ausgebildet. Auch diesen kann ein Umgangsrecht mit dem "Scheidungskind" im Streitfall vom Gericht eingeräumt werden. Jedoch muss bei diesen Personen der Umgang nicht nur dem Kindeswohl dienen, sondern zudem müssen diese Personen in der Vergangenheit für das Kind tatsächliche Verantwortung übernommen haben, so dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche sozial-familiäre Beziehung wird angenommen, wenn das Kind mit der Bezugsperson in längerer häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Ob das der Fall war, entscheiden dann die Gerichte am konkreten Einzelfall, wobei das Alter des Kindes und das Zeitempfinden der jeweiligen Altersstufe in die Beurteilung einfließen. Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 eine regelmäßige Betreuung des Kindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von zwei Jahren ausreichen lassen, wobei im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und der Bezugsperson noch bestehen muss. Hingegen reicht ein regelmäßiges Übernachten des Kindes an Wochenenden, wenn die Kindeseltern abends lediglich ausgehen möchten, nicht aus. Dies stellt nur eine übliche verwandtschaftliche Unterstützungsleistung dar. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind wird nicht begründet.

 Umgangsrechtsstreitigkeiten zwischen Kindeseltern und Verwandten werden vor Gericht oft heftig und sehr emotional geführt. Alle Parteien reklamieren für ihren Standpunkt das Wohl des Kindes, verfolgen aber nicht selten eher egoistische Interessen. Es kommt bei einen Rechtsstreit entscheidend darauf an, das Gericht mit konkreten Tatsachen und nicht mit bloßen Vermutungen zu überzeugen, ob der Umgang des Kindes mit den Großeltern oder anderen Verwandten dem Kind dient oder nicht.