Trotz Scheidung kein Versorgungsausgleich

Familie und Ehescheidung
12.05.2012742 Mal gelesen
Das neue Unterhaltsprivileg. BGH am 21.03.2012.

Der BGH entschied am 21.03.2012 (XII ZB 234/11) über den Rentenausgleich nach einer dreißigjährigen Ehe.

Der Ehemann hatte bei der Scheidung mehr als EUR 500 an Rente an seine Ehefrau abgeben müssen. Ferner musste er nach der Scheidung EUR 898 als Unterhalt zahlen.

Als er nun einige Jahre nach der Scheidung vorzeitig in Altersrente ging, beantragte er, seine Rente trotz Scheidung ungekürzt weiter zu beziehen.

Diese Aussetzung der Rentenkürzung - so der BGH - kann nur für gesetzliche Renten beantragt werden, nicht aber für betriebliche oder private. Zuständig ist einzig und allein das Familiengericht, weshalb ein Antrag bei dem Rententräger keine Fristen wahrt.

Ob der Ehemann die volle gesetzliche Rente trotz Scheidung weiter bezieht, hängt davon ab, in welchem Umfang er der Ehefrau Unterhalt schuldet. Dabei muss sich das Gericht auf das verlassen, was zwischen den Ehegatten als Unterhalt geregelt wurde.

Bestehen aber Bedenken gegen die Aktualität des Unterhalts, muss das Gericht eigene Berechnungen anstellen, um einem Missbrauch dieser Vorschrift (Unterhaltsprivileg) vorzubeugen. Dies ist vor allem dann geboten, wenn - wie hier - der damals bei der Scheidung festgelegte Unterhalt auf einem Erwerbseinkommen des Ehemannes beruhte, das weit unter dem nunmehr maßgeblichen Renteneinkommen liegt.

In allen Fällen ist es ratsam, auch nach der Scheidung anwaltliche Hilfe zu suchen, wenn sich etwas ändert.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Mannheim