Testkauf - die Geheimwaffe im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbs- und Markenrecht
07.10.2011665 Mal gelesen
Wer vermutet oder sogar genau weiß, dass ein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß begeht, muss diesen im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft machen. Ein geeignetes Mittel ist der Testkauf. Hierfür wird eine Testperson beauftragt im Ladenlokal oder im Webshop des Wettbewerbers ei

Derjenige, bei dem der Testkauf vorgenommen wird, ahnt nicht, dass es sich nicht um einen normalen Einkauf eines Kunden handelt. Er liefert seinem Gegner nicht nur Munition, er muss sogar das gekaufte Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Der BGH hat am 19.05.2011 (AZ I ZR 215/08) beschlossen, dass derartige Testkäufe grundsätzlich zulässig sind. Allenfalls dann, wenn derjenige, der den Tauskauf veranlasst, gar keinen Anhaltspunkt für einen möglichen Wettbewerbsverstoß hat, ist ein Testkauf unlauter. In diesem Fall versucht der Testkäufer den Verkäufer "hereinzulegen", ohne dass er einen Anhaltspunkt hat, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird.