Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 23.11.2015 eine Werbung der Telekom als nicht wettbewerbswidrig angesehen. So enthielt die Werbung zwar einen inhaltlich falschen Blickfang, dieser mündet aber in keiner Irreführung.
Der Sachverhalt:
Die Deutsche Telekom hatte ihr neues Produkt "Family Card Start" als "bei Magenta Eins Inclusive" beworben. Magenta 1 ist ein Tarif der Telekom, der Festnetz und Mobilfunk vereint und darauf angelegt ist, Kunden durch einen Preisvorteil in beiden Segmenten an die Telekom zu binden. Die "Family Card Start" ist eine Zweitkarte, die zu einem bestehenden Mobilfunkvertrag hinzugebucht werden kann.
Die Antragstellerin sah in dieser Werbung für die "Family Card Start" einen Verstoß gegen §5 UWG. Sie argumentierte, dass für Magenta 1 Kunden lediglich die monatlichen Gebühren, nicht jedoch der einmalige Kartenpreis und die Verbindungsentgelte entfallen. Die "Family Card Start" sei daher auch für Magenta 1 Kunden mit zusätzlichen Kosten verbunden und somit nicht "inclusive".
Das Urteil:
Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass die unzutreffende Aussage in der Bewerbung der "Family Card Start" keine relevante Irreführung gemäß §5 UWG ist. So erfordert der Abschluss der "Family Card Start" eine weitere Befassung mit dem Produkt. Im Rahmen dieser Befassung, wird der durch die Werbung hervorgerufene Irrtum des Verbrauchers zwingend aufgeklärt. So muss ein Kunde vor Abschluss der "Family Card Start" den gesamten Text der Anzeige lesen oder einen Shop der Telekom besuchen, um eine Kaufentscheidung zu treffen. Da der Anzeigentext außerdem eine Fußnote enthielt, die über die wahren Kosten der "Family Card Start" aufklärte, ist die unzutreffende Aussage im Blickfang kein Verstoß gegen §5 UWG.
Fazit:
Wir empfehlen Unternehmen schon vor der Schaltung einer Werbeanzeige einen Rechtsanwalt zur Unterstützung heranzuziehen. So kann eine fundierte Beratung rechtlichen Streitigkeiten vorbeugen.
Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber und Markenrecht spezialisiert. Wir verfolgen dauerhaft die Rechtsprechung in vielen Bereichen des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Es ist uns daher möglich Unternehmen mit der nötigen Erfahrung zu beraten und zu vertreten.
OLG Frankfurt 6 W 99/15 vom 23.11.2015
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