Telefonischer Erstkontakt im Bewerbungsverfahren führt bei Bewerber ohne deutsche Muttersprache zur mittelbaren Benachteiligung

Telefonischer Erstkontakt im Bewerbungsverfahren führt bei Bewerber ohne deutsche Muttersprache zur mittelbaren Benachteiligung
24.05.2013393 Mal gelesen
Ein Auswahlverfahren, welches einen kurzen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern für eine Tätigkeit als Postzusteller vorsieht, führt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg bei Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Ein Postunternehmen suchte per Stellenanzeige Zusteller. In dem Stellengesuch wies das Unternehmen unter anderem darauf hin, dass Bewerber die deutsche Sprache beherrschen sollten. Ein in der Elfenbeinküste geborener seit 2002 in Deutschland lebender, die deutsche Sprache sprechender Interessent bewarb sich am 14. November 2008  auf das Gesuch.

Eine Mitarbeiterin des Postunternehmens telefonierte daraufhin mit dem Bewerber und fragte, ob dieser Fahrrad fahren könne. Diese Frage bejahte der Bewerber. Am 18. November 2008  erhielt er eine Absage. Sechs Tage später bewarb sich unser Bewerber erneut und bekam zwei Tage später erneut eine Absage. Es folgte sodann eine Bewerbung vom 1. Februar 2009, die mit Schreiben vom 10. Februar abgelehnt wurde. In einem Telefonat am 17. Februar 2009 sagte ihm eine Mitarbeiterin des Postunternehmens dass seine undeutliche Aussprache  beim telefonischen Erstkontakt für die Ablehnung seiner Bewerbung ausschlaggebend gewesen sei.

Unser Bewerber ist inzwischen als Postzusteller bei einem Konkurrenzunternehmen tätig. Beim Unternehmen, bei dem er sich ursprünglich beworben hatte, hätte er ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.800,00 € als Postzusteller erhalten.

Unser Bewerber verklagt jetzt das Postunternehmen auf Zahlung einer Entschädigung zwischen 4 und 6 Bruttomonatsgehältern. Er sei wegen seiner Herkunft nicht in die engere Wahl gezogen worden. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung.

Das Postunternehmen bestreitet eine Diskriminierung wegen der Herkunft des Bewerbers.

Die Aussprache des Bewerbers im Ersttelefonat im November 2008 sei sehr undeutlich gewesen. Ziel der zwingenden Voraussetzung der Beherrschung der deutschen Sprache für die Einstellung als Postzusteller sei unter anderem die Sicherstellung einer gut funktionierenden Kundenbeziehung. Ein Zusteller müsse in der Lage sein, auf Nachfragen von Kunden zu reagieren oder selbst entsprechende Fragen zu formulieren. Die entsprechenden Deutschkenntnisse habe der Bewerber nicht nachgewiesen.

Das Arbeitsgericht sah indes eine Benachteiligung wegen der Herkunft und verurteilte das Postunternehmen auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.400 €.

Das vom Postunternehmen angewandte Bewerbungsverfahren, der telefonische Erstkontakt, führe zu einer mittelbaren Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner ethnischen Herkunft in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Diese mittelbare Benachteiligung sei nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

Im Stellenbesetzungsverfahren kann nur benachteiligt werden, wer objektiv für die zu besetzende Stelle überhaupt in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben. Dies habe unser Bewerber getan. Indes liege im vorliegenden Fall keine unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers vor:

Bereits die Tatsache,  dass eine Mitarbeiterin des Unternehmens mit ihm nach Eingang der Bewerbung telefoniert habe, widerspricht seiner Vermutung, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits wegen seiner Hautfarbe und Herkunft voreingenommen gewesen. In diesem Fall wäre ein Telefonanruf unterblieben. Für die Annahme, es habe sich lediglich um einen "Alibi-Anruf" gehandelt, seien Umstände weder vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich. Eine unmittelbare Benachteiligung liege mithin nicht vor.

Dem Bewerber ist jedoch ein Nichtvermögensschaden deshalb entstanden, weil das Unternehmen ihn aufgrund des Bewerbungsverfahrens mittelbar aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt habe.

Eine mittelbare Benachteiligung liege vor, wenn als Kriterium, das die nachteiligen Folgen herbeiführt, zwar nicht unmittelbar die Zugehörigkeit zu einer Gruppe dient, wohl aber solche Maßnahmen, die von Gruppenmitgliedern erheblich häufiger als von anderen Personen erfüllt werden. Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind von der Vorgehensweise des Postunternehmens mit telefonischem Erstkontakt im Bewerbungsverfahren erheblich häufiger nachteilig betroffen, als Bewerber, deren Muttersprache deutsch ist. Das ist insbesondere bei dem  Kriterium einer deutlichen Aussprache der deutschen Sprache des Bewerbers festzustellen. Angehörige anderer Ethnien weisen typischerweise nicht so gute Deutschkenntnisse auf, wie Muttersprachler. Die mittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner ethnischen Herkunft sei auch nicht deshalb zulässig, weil dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit  eine berufliche Anforderung darstellt.

Das Gericht führt sodann noch aus, warum drei Bruttomonatsgehälter als Entschädigung für den Abgelehnten Bewerber ausreichend sein.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010; 25 Ca 282/09)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Betriebsverfassungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.