Ein Mitarbeiter einer Druckerei hatte sich schriftlich dazu verpflichtet, das Internet bei der Arbeit nicht privat zu nutzen. Auszugsweise hieß es in dieser Verpflichtung:
"Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen
Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen,
pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
Hierüber setzte sich der Arbeitnehmer hinweg und fragte, auch wiederholt, z.B. seinen Kontostand online ab.
Als der Arbeitgeber dies bemerkte, folgte die Kündigung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit erfolg. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass wegen der nur kurzen und keine Mehrkosten verursachenden privaten Internetnutzung im zur Entscheidung stehenden Fall eine Kündigung, wie sie der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, nicht gerechtfertigt sei.
Zwar stärkt diese Entscheidung die Rechte der Arbeitnehmer und schützt sie vor Willkür, allerdings ist bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz Vorsicht geboten. Spricht der Arbeitgeber ein Nutzungsverbot aus so ist der Arbeitnehmer gut beraten sich hieran zu halten und ggf. ? bei einer notwendigen und dringenden privaten Nutzung, diese zuvor mit dem Vorgesetzten abzusprechen und hierfür Pausenzeiten zu nutzen.
http://www.anwaelte-giessen.de/s44/aktuelles/arbeitsrecht.html