Stärkung von Väterrechten: Meinungsverschiedenheiten reichen nicht, um Antrag auf Sorgerecht abzulehnen-OLG KÖLN 4 UF 267/11

Familie und Ehescheidung
14.05.20122995 Mal gelesen
Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.

Der Antragsteller strebte die gemeinsame elterliche Sorge für das 2009 geborene nichteheliches Kind an. Die Eltern sind nicht verheiratet.  Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung  gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes. Die Kindeseltern werfen sich insoweit wechselseitig Nachlässigkeit in der Versorgung der Tochter vor. Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Bis 2010 hatten unverheiratete Mütter bei Geburt des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht,  solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Der Kindesvater hatte keine Möglichkeit ohne die Kindesmutter das Sorgerecht zu erhalten. Erst durch die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (2009) wurde festgestellt, dass in der Anwendung des § 1626a Abs. 2 BGB ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Familienlebens, liegt. Die deutsche Regelung sei eine Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelich geborener Kinder im Vergleich zu Vätern ehelich geborener Kinder, weil diese das gemeinsame Sorgerecht automatisch erhalten. Erst darauf hin änderte auch das BVerfG 2010 seine Rechtsprechung und verpflichtete den Gesetzgeber tätig zu werden. Sowohl das BVerfG als auch das EGMR haben keine Regelungen vorgegeben.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11): 

Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - das gemeinsame Sorgerecht.  Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:

"Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.

Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen."

Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der  Mutter  und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.

Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht  erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.


Den Beschluss des OLG Köln können Sie auf dem Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de) nachlesen.

RA Sagsöz, Bonn 

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