Sperrfrist von drei Jahren bis zu einem erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung

Wirtschaft und Gewerbe
22.02.20101798 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof versagt einem Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung, da diesem innerhalb von drei Jahren bereits die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren versagt wurde, da er gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
 
Der Bundesgerichtshof wendet die Norm des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO analog, d. h. entsprechend an, wenn ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. In diesem Fall des neuen Antrages ist dieser unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren dem Schuldner bereits die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er seinen Auskunftspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem mit dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrecht sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22.08.2007, wonach in diesem Entwurf bei einem Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren bis zu einer erneuten Antragstellung angeordnet ist. Obwohl das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, wendet es der Bundesgerichtshof bereits an und spricht sich im Interesse des auf die Redlichkeit des Schuldners bauenden Systems der Restschuldbefreiung für eine Sperrfrist aus.
 
 
Hermann Kaufmann, Bankkaufmann und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht