SG Detmold: Elterngeld darf auf Grundsicherungsleistung angerechnet werden

Arbeit Betrieb
15.02.20111095 Mal gelesen
Das Elterngeld ist wie jede Einnahme in Geld auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, da alle elterngeldberechtigten Personen gleich behandelt werden.

Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ohne Anrechnung des Elterngeldes.

Die Antragsteller stehen im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Sie beziehen sowohl Eltern- als auch Kindergeld.  Nach einer zum 01.01.2011 geplanten Rechtsänderung sei das Elterngeld in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Sofern die geplante Rechtsänderung nicht eintrete, werde der Anspruch überprüft und die Leistung ohne erneute Antragstellung bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruch beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass die geplante Gesetzesänderung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum das Elterngeld bei SGB II-Leistungsbeziehern vollständig angerechnet werde, während der übrige Personenkreis von der Elterngeldzahlung profitieren dürfe. Das SG Detmold hat die Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherungsleistungen seit Januar 2011 für rechtmäßig erklärt.
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort genannten Leistungen zu berücksichtigen. Als Einnahme in Geld gehört auch das Elterngeld zum berücksichtigungsfähigen Einkommen. Die Privilegierung des Elterngeldes ist mit der Aufhebung des § 11 Abs. 3 a SGB II entfallen; das Elterngeld nunmehr wie jede Einnahme in Geld auf den Leistungsanspruch anzurechnen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist lediglich dann verletzt, wenn zwischen zwei Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hier werden hinsichtlich der Zahlung des Elterngeldes alle elterngeldberechtigten Personen gleich behandelt und hinsichtlich der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 SGB II auch sämtliche mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern.

Soweit die Neuregelung für elterngeldberechtigte Personen dazu führt, dass diese tatsächlich nicht mehr Geld als vor dem Bezug des Elterngeldes zur Verfügung haben, so ist rechtfertigender Grund hierfür jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, der den Verweis auf andere Einkünfte zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes ermöglicht.

Quelle:

SG Detmold, Beschluss vom 19.01.2011
Aktenzeichen: S 8 AS 37/11 ER