Schrottimmobilien: Verjährung von Altfällen vor 2002 zum 31.12.2011!

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 17.10.2011 - 222 mal gelesen.
Spätestens zum 31.12.2011 besteht das konkrete Risiko, dass Ersatzansprüche von Erwerbern, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren.

  Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.

Regelmäßig haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die Innenprovisionen und die sittenwidirgen Preisgefüge der Schrottimmobilie. 

Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche  vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011.

Weitere Informationen erteilt:  

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt 

DR. NIETSCH & KROLL RECHTSANWÄLTE, Osterbekstraße 90b (AlsterCity), 22083 Hamburg

 T  +49 (40) 23 85 69 - 0, F  +49 (40) 23 85 69 - 10, E-mail:  Kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de

Kommentieren Sie diesen Beitrag: