Schönheitsoperation und ärztliche Haftung

Schönheitsoperation und ärztliche Haftung
14.01.2017352 Mal gelesen
Immer mehr Menschen unterziehen sich einer Operation aus lediglich ästhetischen Gründen - einer Schönheitsoperation. Wenn der Eingriff nicht zu dem gewünschten Erfolg führt oder gar misslingt, steht schnell die Frage nach Haftung und Schmerzensgeld im Raum. Hierzu zwei Fälle aus der Rechtsprechung.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 5 U 8/08

In diesem Verfahren verurteilte das Gericht den Betreiber einer Schönheitsklinik zur Zahlung von knapp 23.000 EUR, Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR sowie zusammen mit dem behandelnden Arzt zur weiteren Zahlung vo 3.000 EUR Schmerzensgeld.

Die Klägerin ließ viermal Eingriffe für eine Liposuktion (Fettabsaugung) im Bereich des Unterbauchs, der Hüfte, der Taille und im Bereich der Außen- und Innenschenkel durchführen.

Die Klägerin macht geltend, ihre Oberschenkel seien nach dem ersten Eingriff verdellt gewesen, dies habe sich nach dem dritten und vierten Eingriff, die als Ergebniskorrektur erforderlich gewesen seien, noch verschlimmert.

An den Innenseiten beider Knie habe sich Wasser und Gewebe befunden, das vor den Eingriffen nicht vorhanden gewesen sei.

Die Klägerin behauptet, vor den durchgeführten Eingriffen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein; vor dem ersten Eingriff sei überhaupt keine Aufklärung erfolgt. Zudem machte die Klägerin Behandlungsfehler geltend.

Die Beklagten haben die Behauptungen der Klägerin bestritten. Sie sei ausführlich über die Risiken aufgeklärt worden. Die Eingriffe seien absprachegemäß und "lege artis" durchgeführt worden. Es sei ein sehr gutes Gesamtergebnis erzielt worden.

Die Beklagten wurden nach durchgeführter Beweisaufnahme in erster Instanz zur Zahlung von knapp 30.000 EUR verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass sie der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen haben, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, so das Landgericht, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, andernfalls hätte die Klägerin von der durchgeführten Liposuktion Abstand genommen. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen habe. Zudem seien die Eingriffe behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden.

Die Berufung der Beklagten hatte lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.

Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen Rückzahlung des gezahlten Honorars wegen verschiedener Behandlungsfehler bei der Fettabsaugung gegeben, so das OLG. Zudem sei bei der Klägerin angesichts eines Body-Mass-Indexes von unter 21 die Indikation für eine Fettabsaugung zweifelhaft gewesen. Zwar weise das Ergebnis der Fettabsaugung durchaus Unterschiede zum Zustand vorher auf. Dieser "Vorteil" werde aber durch die aufgrund der Behandlungsfehler entstandenen "Beeinträchtigungen" so sehr konterkariert, dass davon auszugehen sei, dass das Ergebnis für die Klägerin letztlich nutzlos sei.

Die von der Klinik verwendeten Einverständniserklärungen genügten zudem ebensowenig den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung wie die für Liposuktionen verwendete Kurzinformation. Aufklärungspflichtige Risiken seien ihnen nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei eine am Tag des Eingriffs vorgenommene Aufklärung als zu spät erfolgt anzusehen.


BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 557/15

In dem diesen Verfahren hatte die Klägerin um Durchführung einer Schlupflidkorrektur gebeten. Der beklagte Arzt beriet sie dahingehend, dass ihr Augenlid nur  durch Straffung der Stirnhaut gehoben werden könne. Die Klägerin entschied sich für die Durchführung eines sog. Stirnlifts, bei dem auch Zornesfalten beseitigt werden sollten. Im Aufklärungsgespräch beanwortete sie die Frage, ob sie zu übermässiger Narbenbildung neige, mit "ja".

Der durchgeführte Eingriff hinterließ eine sichtbare haarlose Narbe im Haaransatz,die die Klägerin sehr störte. Der Beklagte führte eine Narbenkorrektur durch. Eine weitere Narbenkorrektur wurde in der Schweiz durchgeführt, bei der auch Haarwurzeln transplantiert wurden.

Die Klägerin neigte zu einer überkritischen Einstellung zu ihrem eigenen Aussehen (körperdysmorphe Symptomatik und zur Autoaggression. Aufgrund ihrer Autoaggression hatte sie sich als Jugendliche über Jahre hinweg Ritznarben, Schnittwunden und Verätzungen zugefügt.

Ihre Klage auf Schmerzensgeld und Rückerstattung der OP-Kosten hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen.

Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass der Beklagte dem Hinweis der Klägerin auf überschießende Narbenbildung hätte nachgehen und sie psychiatrisch explorieren müssen. Dieses Unterlassen habe sich aber nicht ausgewirkt. Es sei ausgeschlossen, dass der Beklagte von dem Eingriff habe absehen müssen. Die bei der Klägerin zugrundeliegende körperdysmorphe Störung sei nur eine bedingte Kontraindikation für ein offenen Stirnlifting. In so einem Fall liege die Entscheidung für oder gegen den Eingriff im Ermessen des Arztes. Erweise sich die Operation als durchführbar, komme es nicht darauf an, ob der Arzt sein Ermessen ausgeübt habe. Ästhetische Chirurgie könne bei milden Formen der körperdysmorphen Störung eine sinnvolle Therapieoption sein. Eine schwere Störung  als Kontraindikation sei vorliegend nicht gegeben gewesen.

Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Das Berufungsgericht habe das Gutachten der Schlichtungsstelle zu Arzthaftpflichtfragen übergangen, in welchem ausgefuhrt sei, dass die Operation in der vorgegebenen Situation nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Hätte zudem der Beklagte die Bejahung überschießender Narbenbildung überprüft, hätte er die zahllosen Narben an Armen und Beinen der Klägerin festgestellt, die bereits dem laienhafter Beobachter ein tieferliegendes psychisches Problem der Klägerin offenbart hätten.

Ferner habe das Berufungsgericht die Ausführungen des Privatsachverständigen zur Schwere der körperdysmoprhen Störung der Klägerin nicht berücksichtigt. Diese stünden der Einschätzung des Berufungsgerichts, die bei der Klägerin bestehende sei nicht gravierend, entgegen.

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