Schluss mit den Rechtsirrtümern Teil 3: Vor Ausspruch einer Kündigung bedarf es immer drei vorangegangener Abmahnungen !

Arbeit Betrieb
02.10.2011503 Mal gelesen
Rechtsirrtum: Vor Ausspruch einer Kündigung bedarf es immer drei vorangegangener Abmahnungen !

Rechtsirrtum:

Vor Ausspruch einer Kündigung bedarf es immer drei vorangegangener Abmahnungen !

Bei dieser Annahme handelt es sich wiederum um einen leider weit verbreiteten Rechtsirrtum.

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten seines Arbeitnehmers und warnt mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen. Im Regelfall kann bei einer Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen der Arbeitgeber bereits nach nur einer Abmahnung eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Mehrere aufeinander folgende Abmahnungen, die keine Kündigung nach sich ziehen, sind letztlich sogar aus Arbeitgebersicht kontraproduktiv, weil sie die Warnfunktion der Abmahnung abschwächen, so dass sich der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung auf diese Abmahnungen unter Umständen vor Gericht nicht mehr berufen kann.

Damit Sie keinen Rechtsirrtümern unterliegen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Rat und Tat zur Verfügung !