§ 278 Absatz 2 ZPO – von Gerichten verkannt!

Bauverordnung Immobilien
08.10.20072182 Mal gelesen

Jenseits der Regelung des § 15 a EGZPO ist als zweiter gerichtlicher Baustein der Güteverhandlung § 278 Absatz 2 bis Absatz 5 ZPO vom Gesetzgeber eingeführt worden. Der Inhalt und die Zielrichtung dieser Regelung werden entweder nicht erkannt oder aber mit der Grundeinstellung zur Kenntnis genommen, dass es sich ohnehin nur um die gesetzliche Regelung des häufig von Gerichten geübten Verfahrens der vergleichsweisen Beendigung des Prozesses handelt.

Angesichts der Diskussion über die gerichtsnahe Mediation bzw. Mediationsverfahren durch Richter und der Änderung der VOB/B in § 18 Ziffer 3 scheint § 278 ZPO wohl auch keine andere Bedeutung zu haben?!?

Eine solche Frage bzw. die eingangs getroffene Feststellung scheinen ihre Ursache darin zu haben, dass man sich nicht ausreichend mit dem Gesetzestext auseinandergesetzt hat. Es heißt nicht umsonst " ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung".

§ 278 Absatz 2 ZPO enthält sozusagen Regieanweisungen, wie das angerufene Gericht die Güteverhandlung durchführen sollte. Es geht danach nämlich nicht um die Beendigung des Prozesses durch Vergleich, sondern um die Streitbeilegung mit allen damit verbundenen Lösungsmöglichkeiten oder aber um die einvernehmliche Beschränkung des Streitstoffes.

Werden die letzten Sätze zu häufig von den angerufenen Gerichten überlesen?

§ 278 Absatz 2 ZPO führt aus, dass das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände und gegebenenfalls bei Befragung der Parteien den Sach- und Streitstand zu erörtern hat. Dies muss als Justitia geschehen, d.h. mit Augebinde und der entsprechenden Waage. Kommentare geben Hinweise, wie die Güteverhandlung geführt werden könnte. Sie weisen sogar darauf hin, dass es für eine entsprechende Verhandlung gegebenenfalls auch notwendig sein könnte, die Atmosphäre zu verändern und die Güteverhandlung im Richterzimmer oder an einem anderen Ort im Gericht zu führen.

Die Skizzierung macht deutlich, welche Möglichkeiten den Richtern durch § 278 ZPO eröffnet werden, als Justitia Streitbeilegung zu betreiben. Natürlich bedingt dies eine umfangreiche und detaillierte Vorbereitung des Sachstandes, andererseits könnte gerade dadurch die Prozeßdauer erheblich verkürzt werden.

Scheuen sich Richter § 278 ZPO entsprechend seinem Regelungsinhalt anzuwenden oder haben sie vor allem Scheu vor dieser anderen Art der Herangehensweise an den Sach- und Streitstand? Könnte es mit der Richterfortbildung in Zusammenhang stehen?

Wie bei dem Film "Nr. 5"muss man auch hier sagen " § 278 ZPO lebt, wenden sie diese Vorschrift entsprechend ihrem Regelungsinhalt an und verkürzen sie damit die Prozeßdauer!"