Rechte für muslimische Arbeitnehmerinnen gestärkt

Rechte für muslimische Arbeitnehmerinnen gestärkt
13.02.2017193 Mal gelesen
In der Diskussion um das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz unterstreicht auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Bedeutung der Religionsfreiheit und folgte damit der Leitlinie des Bundesverfassungsgerichts.

Die Klägerin hatte sich als Grundschullehrerin in Berlin beworben und war aufgrund ihrer Absicht, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, abgelehnt worden. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sprachen der Frau nun eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu. Sie folgten in ihrer Begründung der Linie des Bundesverfassungsgerichts.

Kein pauschales Kopftuchverbot

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Oktober vergangenen Jahres geurteilt, ein pauschales Kopftuchverbot sei mit der vom Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit nicht vereinbar. Dieser komme ein hoher Stellenwert zu. Allenfalls im Ausnahmefall könne sie beschränkt werden, wenn auf Seiten des Arbeitgebers konkrete Nachteile drohten. Hierfür müsse dieser aber eine solche konkrete Gefährdung nachweisen. Nur dann könne eine Einzelfallabwägung stattfinden. Dies habe jedenfalls das Land Berlin nicht getan.

Konkrete Gefährdung des Arbeitgebers

Wann eine konkrete Gefährdung von grundrechtlicher Relevanz besteht, die eine Beschränkung der Religionsfreiheit der Arbeitnehmer erlaubt, bleibt allerdings unklar. Dies könnte für Unternehmer gelten, die konkrete Umsatzeinbußen fürchten müssen oder ein atheistisches Image pflegen wollen.  Aber auch Schulen könnten nicht ganz ohne Fundierung vortragen, dass Kinder beeinflusst werden oder dass Eltern wegen einer kopftuchtragenden Lehrerin auf die Barrikaden gehen könnten.

Die konkreten Rahmenbedingungen werden die nationalen Gerichte in Zukunft herausarbeiten müssen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das leider weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Arbeitgeber sollten daher ihren Personalabteilungen entsprechende Richtlinien an die Hand geben.

Europäischer Rahmen

Es bleibt außerdem abzuwarten, ob neue Impulse auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Sommer dieses Jahres kommen. Dort verhandeln die Richter derzeit über die Kündigungen zweier Arbeitnehmerinnen aus Frankreich und Belgien. Sie hatten trotz Beschwerden der Kunden am Arbeitsplatz ihr Kopftuch tragen wollen. Daraufhin kündigten die Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge. Auf europäischer Ebene kann dies gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Dabei hat das Gericht die schwierige Aufgabe, zahlreiche nationale Verfassungen und Ausprägungen der Religionsfreiheit möglichst unter einen Hut zu bringen.

Das Recht der Europäischen Union hat für die Auslegung des deutschen nationalen Rechts erhebliche Ausstrahlungswirkung. Ein entsprechendes Urteil des EuGH könnte die nun vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Richtung erheblich schwächen.