Recht der Krise, Verlustvortrag

Wirtschaft und Gewerbe
15.11.20092029 Mal gelesen

Der Deutsche Bundestag hat am 19.6.2009 eine Neufassung des § 8c KStG beschlossen. Demnach soll die Möglichkeit der steuerlichen Nutzung eines Verlustvortrags erweitert werden. Bislang führt der Wechsel der Anteilsinhalberschaft ab einer gewissen Höhe (25-50 %) zum (teilweisen) Wegfall dieser Verlustnutzung. Damit wird die Attraktivität des Investments für Dritte geschmälert, der Zufluss neuen Eigenkapitals erschwert. Die Neuregelung sieht eine Privilegierung von Anteilsübertragungen zu
Sanierungszwecken vor.


Die 2008 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsregel wird über eine Sanierungsklausel in § 8c KStG entschärft, indem der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen sein soll. Ein neuer § 8c Abs. 1a KStG
sieht vom Untergang des Verlustvortrags ab, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelt.


Dies müssen Maßnahmen sein, die eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern oder beseitigen wollen. Hier müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben:

* Eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen wird geschlossen. Nicht erforderlich ist eine Aussage über die Anzahl der zu erhaltenden Arbeitsplätze oder den zeitlichen Zusammenhang zwischen Betriebsvereinbarung und Beteiligungserwerb.


* In den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb unterschreitet die jährliche durchschnittliche Lohnsumme nicht 80 %, also innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als 400 % der Ausgangslohnsumme. Zur Definition der Lohnsumme gilt die Regelung nach § 13a ErbStG im neuen
Erbschaftsteuerrecht ab 2009.

* Der Körperschaft wird durch Einlagen oder Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber innerhalb von zwölf Monaten wesentliches Betriebsvermögen zugeführt, das mindestens ein Viertel des Werts des Aktivvermögens in der Steuerbilanz des vorangehenden Wirtschaftsjahrs entspricht. Wird nicht die gesamte Kapitalgesellschaft erworben, mindern sich die 25 Prozent entsprechend. Leistungen der Kapitalgesellschaft zwischen 2009 und 2011 mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.

Hinweis: In der Praxis wird nur die dritte Alternative in Betracht kommen, wenn kein Betriebsrat installiert ist oder wenn gerade wegen eines Restrukturierungsplanes weder Arbeitsplätze noch Lohnsummen garantiert werden können. Die Anwendung ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs abhängig. Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. Dieses Sanierungsprivileg mit Nutzung der Verlustvorträge findet auf Anteilsübertragungen zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009 Anwendung.