Qualitätssicherung als vertragliche Pflicht

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.06.2012352 Mal gelesen
Qualitätssicherung ist nicht nur eine lästige Pflicht, sondern eine rechtliche Anforderung, die in der Praxis nicht unterschätzt werden solte.

Gesetzliche Anforderungen an die Qualitätssicherung ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB

Ein Unternehmer, der für die von ihm hergestellten Geräte vorgefertigte Einbauteile verwendet hat die Sorgfaltspflichten eines Herstellers (BGH VersR 1960,855,856). Hersteller haften für etwaige Fabrikationsfehler. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss aber ein Unternehmer nicht in allen Fällen die von seinem Zulieferer bezogenen Einzelteile selbst auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin untersuchen und die Untersuchungen wiederholen oder wiederholen lassen. Dies dann nicht, wenn dem Zulieferer besondere fachliche Betriebserfahrungen und Einrichtungen zugesprochen werden können (BGH NJW 1975,1827). 

Deutlicher wird dies in einer Entscheidung des OLG Köln vom 15.03.1989 (NJW-RR 1990, 414 ) beschrieben. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Produzent, der Teile von Zulieferern in sein Produkt einbaut, grundsätzlich eine Prüfungspflicht hat. Er darf keine Teile verwenden, von deren mangelfreier Beschaffenheit er nicht überzeugt sein darf. Deshalb muss er entweder die Verlässlichkeit des Zulieferers oder die Güte des Materials prüfen, soweit dies nach guter Verkehrsübung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Prüfungspflicht des Produzenten entfällt, wenn schon der Zulieferer aufgrund seiner besonderen fachlichen Erfahrung und Einrichtung die Prüfung vorgenommen hat.

 

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