PROKON-Insolvenz – Die Anleger-Gläubiger sollten Termine und Fristen im Blick behalten.

PROKON-Insolvenz – Die Anleger-Gläubiger sollten Termine und Fristen im Blick behalten.
14.05.2014299 Mal gelesen
Stichtage und weitere Termine sind für die Gläubiger eines insolventen Unternehmens wichtig. Auch im Fall PROKON stehen für die Anleger-Gläubiger bereits die ersten wichtigen Termine bzw. Fristen fest.

14 Tage sind vergangen, seitdem das PROKON-Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Genussschein-Anleger ist dies nicht nur ein Meilenstein im Fall PROKON, sondern auch ein Anlass für zahlreiche Fragen. Die zentrale und von der Presse auch beleuchtete Frage betrifft die Rückzahlung des investierten Geldes. Es wurden schon erste Zahlen und Quoten in den Raum gestellt, jedoch kann sich die tatsächliche Quote erst im weiteren Insolvenzverfahren herauskristallisieren.

 

Darüber hinaus ist mit dem Startschuss des Insolvenzverfahrens eine weitere Frage verbunden: Um was müssen die PROKON-Anleger sich kümmern, um ihr Geld im Insolvenzverfahren zurückzuerhalten? Oder anders formuliert: Was bringt die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren für die betroffenen Anleger mit sich? Ein grundlegendes Prinzip eines Insolvenzverfahrens ist, dass die Anleger-Gläubiger ihre Ansprüche und Forderungen in das Insolvenzverfahren einbringen müssen - ansonsten, werden diese im Verfahren nicht berücksichtigt.

 

Damit ihre Forderungen Eingang in das Verfahren finden, sollten Anleger-Gläubiger besonderes den 15. September 2014 im Auge behalten. Bis zu diesem Stichtag sollten sie sich um die Forderungsanmeldung gekümmert haben. Für jene Anleger, für die ein Insolvenzverfahren Neuland ist, stellt sich an dieser Stelle die Frage, was es mit der Anmeldung von Forderungen auf sich hat. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren, da nur angemeldete Forderungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden können. Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind sämtliche Forderungen, die sich aus der PROKON-Genussscheinen ergeben, betroffen - auch solche Forderung aus ungekündigten oder eigentliche erst später fällig werdenden PROKON-Genussrechten.

 

Zu den weiteren beachtenswerten Terminen gehört auch die am 22. Juli 2014 stattfindende Gläubigerversammlung. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken. Des Weiteren soll auch vom Insolvenzverwalter berichtet werden, was im PROKON-Verfahren unternommen wurde.

 

Wenn Genussrechte-Inhaber sich im Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dort werden in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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