(Presserecht) BGH vom 8 Mai 2012 - Klage eines der Sedlmayr Mörder abgewiesen ( VI ZR 217/08 )

Medien- und Presserecht
09.05.2012370 Mal gelesen
Der Mord an dem homosexuellen Volksschausspieler Walter Sedlmayr zieht immer noch Kreise - insbesondere auch, weil die Täter versuchen, Berichterstattungen über den Fall, die unter Namensnennung erfolgen, zu verhindern.

Der Mord an dem homosexuellen Volksschausspieler Walter Sedlmayr zieht immer noch Kreise - insbesondere auch, weil die Täter versuchen, Berichterstattungen über den Fall unter Namensnennung zu verhindern. In einem Fall gegen eine österreiches Presseunternehmen erfolglos - nachdem zwei Instanzen einem der Täter Recht gaben, wies der BGH  die Klage nunmehr ab.  Die, so die Pressemitteilung des BGH,   jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

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