Pensionskasse Beiträge Krankenkasse, wenn Versicherungsverhältnis privat weitergeführt wird

Arbeit Betrieb
17.01.20121042 Mal gelesen
Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln lohnt sich gegebenenfalls. Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Nach Auffassung der Kranken- und Pflegekassen unterliegen Zahlungen der Pesionskasse einer Beitragsspflicht auch dann, wenn der Betroffene das Versicherungsverhältnis bei der Pensionkasse nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat fortgeführt hat.

Dies ist jedoch zweifelhaft.

Nach der inzwischen gemeinhin bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010; Az: - 1 BvR 1660/08) zu Leistungen aus sogenannten Direktversicherungen ist die Verbeitragung von Kapitalleistungen mangels hinreichender Nähe zum Arbeitsverhältnis rechtswidrig, wenn und soweit der Betroffene die Beitragszahlungen für die Versicherung selbst geleistet hat und selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist.

Übertragen auf Pensionkassenzahlungen muss dies bei privater Fortführung des Versicherungsverhältnisses ggf. auch dort gelten. Die Kranken- und Pflegekassen beharren indessen bislang mit der Begründung auf der Beitragspflicht, daß Pensionkassenzahlungen schon "institutionell" per se in hinreichender Nähe zum Arbeitsverhältnis stehen. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Wir empfehlen, gegen entsprechende Beitragsbescheide Widerspruch zu erheben und ggf. zu klagen.  Auch wenn Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, kann gemäß § 44 SGB X Überprüfungsantrag gestellt werden.

Sie auch den Artikel Direktversicherung Krankenkassenbeiträge.

Wir beraten Sie gern.

 Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht Friedrichstr. 90, 10117 Berlin Tel: 030-91703620

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