opendownload.de & Co – Schutz vor Kostenfallen im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
11.02.2010927 Mal gelesen
Fast unüberschaubar sind mittlerweile Seiten im Internet, auf denen freie Software zum Download angeboten wird. So wird beispielsweise angeboten Adobe Reader 9.3, Firefox 3.6, OpenOffice 3.1.1 ? also regelmäßig frei erhältliche Software, die für jeden frei zugänglich ist und im Internet normalerweise kostenlos heruntergeladen werden kann und darf.
Die Internetnutzer, die sich über bestimmte Portale anmelden, beispielsweise opendownload.de, download-24.net, download-com.net, office-load.com ?, schließen oftmals (so meist im Falle bei opendownload.de ) ein Zwei-Jahres-Abonnement ab und bekommt eine Rechnung in Höhe von 96 Euro Jahresbeitrag. Hierauf gibt es auf der Internetseite jedoch lediglich einen unscheinbaren Hinweis, der regelmäßig übersehen wird und auch leicht zu übersehen ist. In meiner Beratungspraxis häufen sich Mandate, in denen Internetuser auf diese Abo´s "hereinfallen".
Die Firma Content Service Ltd. drohte letztendlich sogar Minderjährigen (die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben,) bei Nichtzahlung der Rechnung mit einer Strafanzeige wegen Betrugs. Zwischenzeitlich wurden durch die Verbraucherverbände Klage eingeleitet. Die Rechtsprechung entschied unter anderem, dass eine solche Drohung unzulässig ist. Laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das LG Mannheim in einem aktuellen Urteil vom 12.05.2009, Aktenzeichen: 2 O 268/08 (noch nicht rechtskräftig), der Firma Content Service Ltd., die unter anderem die Internetseite opendownload.de betreibt, untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Entscheidend ist, dass regelmäßig das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf. Es wird insbesondere so argumentiert, dass Eine Klausel, die den Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthält, schon deswegen unwirksam ist, weil sie gegen die gesetzliche und nach §§f 312f. BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechts i.S.v. § 355 BGB ? im vorliegenden Fall gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB - verstößt. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessene benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
Aus strafrechtlicher Sicht wurden ebenfalls Ermittlungen eingeleitet und zwischendurch an die wohl zuständige Staatsanwaltschaft Darmstadt abgegeben.
Es gilt daher in diesen Fällen jeweils gesondert zu überprüfen, ob denn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde und etwaige Fristen einzuhalten.
 
 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
 
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