OLG Schleswig kippt Rücklastschrift-Klausel in Mobilfunkvertrag

Internet, IT und Telekommunikation
28.03.2013319 Mal gelesen
Darf ein Mobilfunkanbieter in einer Klausel des Mobilfunkvertrages eine Pauschale in Höhe von 10,- Euro für eine Rücklastschrift fordern? Das OLG Schleswig hat dies jetzt in einem Urteil verneint.

Die AGB eines Mobilfunk-Anbieters sahen in einer Klausel unter anderem vor, dass der Kunde für von ihm zu vertretende Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro entrichten muss. Dafür wurde es abgemahnt. Der Anbieter änderte die Klausel schließlich dahingehend, dass der Kunde hier eine pauschale Rücklastgebühr in Höhe von 10,- € entrichten muss. Dies reichte dem Deutschen Verbraucherschutzverein e.V jedoch nicht, der schließlich den Anbieter verklagte.

 

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom  26.03.2013 (Az. 2 U 7/12), dass der Mobilfunk Anbieter diese Rücklastschrift-Klausel nicht mehr verwenden darf. Sie verstößt insbesondere gegen § 309 Nr.5a BGB, wonach eine Schadenspauschale nicht höher sein darf als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Eine pauschale Gebühr in Höhe von 10,- Euro pro Rücklastschriftgebühr ist nach Ansicht des Gerichtes als ungewöhnlich hoch anzusehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie bei anderen Mobilfunk-Anbietern nicht in dieser Höhe erhoben wird. Darüber hinaus hatte das Mobilfunkunternehmen hier nicht dargelegt, dass durch eine Rücklastschrift üblicherweise ein derart hoher Schaden eintritt. Mithin ist diese Klausel unwirksam. Denn die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Unternehmen und nicht beim Kunden.

 

Wenn Kunden auf Grundlage derartiger Klauseln bei Nichteinlösung einer Lastschrift durch seine Bank pauschale Gebühren an ihren Mobilfunkanbieter entrichten sollen, sollten sie dies am besten durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dies gilt vor allem bei Rücklastschrift-Gebühren in dieser Größenordnung.

 

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