OLG Nürnberg: Löschen von Daten auf dem Dienst Laptop ist nicht strafbar

Internet, IT und Telekommunikation
30.04.2013347 Mal gelesen
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 23.01.2013 (Az: 1 Ws 445/12) entschieden, dass Arbeitnehmer, die kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen die auf ihrem Dienst-Laptop gespeicherten Daten löschen, sich nicht wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) strafbar machen.

Eine Arbeitgeberin hatte geklagt. Sie warf den Beschuldigten, die weitgehend selbständig für sie tätig waren, vor sich unberechtigt Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten verschafft zu haben, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Außerdem hätten die beiden Beschuldigten, vor ihrem Ausscheiden mit einer speziellen Software alle auf ihrem dienstlichen Laptop befindlichen Daten gelöscht. Unter anderem auch solche, die sie von ihr erhalten hätten sowie der Daten die bei der Akquise und der Betreuung der Kunden erhoben wurden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies den Antrag der Arbeitgeberin als unzulässig ab. Die Staatsanwaltschaft hatte zu Recht eine Anklage abgelehnt, weil sich die Arbeitnehmer nach ihrer Einschätzung nicht strafbar gemacht hatten.

Insbesondere der Tatbestand der Datenveränderung gem. § 303a Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht erfüllt. Hiernach macht sich unter anderem derjenige strafbar, der rechtswidrig Daten löscht. Der objektive Tatbestand des § 303a StGB ist von seinem Wortlaut her zu weit gefasst und dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Datenverfügungsbefugnis grundsätzlich demjenigen zusteht, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gelte in der Regel auch bei der Erstellung von Daten in fremden Auftrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg, hatten die Beschuldigten die alleinige Verfügungsbefugnis über die von ihnen selbst erhobenen, verarbeiteten und auf dem Laptop gespeicherten Daten. Auch die von der Arbeitgeberin zur Nutzung auf dem Dienst-Laptop zu Verfügung gestellten Daten erfüllen nicht den Tatbestand des § 303a StGB, weil diese durch die Beschuldigten in ihrem Originalbestand gelassen wurden.

Fazit:

Dies sollte jedoch keine Einladung an Arbeitnehmer sein, vor einem Ausscheiden aus einer Firma stets die geschäftlichen Daten zu löschen. Denn der Arbeitnehmer ist zivilrechtlich verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Ausscheiden die notwendigen geschäftlichen Daten auszuhändigen. Sonst könnten möglicherweise Schadensersatzansprüche entstehen.