OLG Köln zum Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG

Internet, IT und Telekommunikation
13.11.2008849 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Internet-Provider im Zuge einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden darf, Auskunft über die Daten eines Inhabers einer bestimmten IP-Adresse zu erteilen. Der entsprechende Auskunftsanspruch kann sich dabei aus § 101 Abs. 2 UrhG ergeben.

Das OLG hat nun (Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08) entschieden, dass die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht auf Erteilung der Auskunft gerichtet sein kann, da damit die Hauptsache vorweggenommen würde. Nach Ansicht des Gerichtes reicht es aus, wenn dem Provider die Löschung der fraglichen Daten einstweilen untersagt wird.

Der Senat hat sich zugleich zu der Frage des gewerbmäßigen Ausmaßes der Rechtsverletzung geäußert. Denn der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG fordert das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes auch hinsichtlich der Rechtsverletzung. In seiner Entscheidung führt der Senat dazu aus:

"Wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit (über eine Musiktauschbörse) zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Dann kann und will der Handelnde nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von diesem Angebot Gebrauch gemacht wird. Dadurch greift der Handelnden in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, dass einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte entspricht. Unerheblich ist insoweit der Zeitraum über den das Musikalbum in einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde, da der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung (etwa durch Dritte) nicht mehr selbst in der Hand hat."

Damit hat sich das OLG Köln der Rechtsauffassung des Landgerichts Köln angeschlossen, welches ebenfalls das Anbieten schon eines einzelnen Albums als Handeln im geschäftlichen Verkehr angesehen hat (LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 - 28 AR 4/08).

Mehr zu diesem Thema finden Sie auch hier.

 

© RA Andreas Schwartmann, Köln

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: 49 (221) 3559205 | Fax: 49 (221) 3559206

E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de
Web:  www.rechtsanwalt-schwartmann.de