OLG Köln zu Filesharing im Internet

Filesharing
03.04.2011846 Mal gelesen
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 - Besprechung der Entscheidung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Marc Oliver Giel

In einem aktuelle Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) nimmt das OLG Köln zu mehreren Fragen des Filesharings im Internet Stellung.
Die Beklagte wurde urheberrechtlich abgemahnt, weil sie angeblich über eine Tauschbörse ein Computerspiel zum Download angeboten haben soll. Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte für das Computerspiel. Sie forderte die Beklagte gleichzeitig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte die Klägerin (sinngemäß), die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Computerspiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. Dritten dieses zu ermöglichen, sowie an die Klägerin 651,80 ? an Kosten einer am 3.3.2010 ausgesprochenen Abmahnung, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 10.000 ? und 510 ? als fiktive Lizenzgebühr zu zahlen.

Im vorliegenden Gerichtsbeschluss wurde zur materiellen Rechtslage keine endgültige Entscheidung getroffen. Es ging vielmehr um die Frage, ob die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Nun muss das Landgericht Köln in der Sache entscheiden. Dennoch wurden dem LG Köln hinsichtlich mehrerer bislang unterschiedlich beantworteter Fragen konkrete Entscheidungsvorgaben gemacht.

A. Klageantrag

Das OLG Köln stellte mit vorliegendem Beschluss klar, dass ein Klageantrag, der sowohl den Vorwurf der Täterschaft als auch den der Störereigenschaft vermischt, zu unbestimmt sei. Der Kläger müsse sich auf eine Handlungsalternative festlegen.

"Vielmehr muss sich, wenn der Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, der Antrag darauf beschränken, es zu unterlassen, außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art in der die Störerhaftung begründenden Weise zu ermöglichen." (OLG Köln, Beschl. vom 24.03.2011)

Tipp für die Praxis:
Wird Ihnen gegenüber der Vorwurf erhoben, Sie seien Täter "bzw." Störer, so muss sich der Rechteinhaber entscheiden. Im Klageverfahren muss der Rechteinhaber notfalls seinen Klageantrag ändern, wenn im Laufe des Gerichtsverfahrens herauskommt, dass der vermeintliche Täter es gar nicht war.

B. Anscheinsbeweis

Bislang wurde häufig vermutet, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich der Täter war, der den Upload durchgeführt haben muss.

Das OLG Köln entschied nun in überraschender Klarheit, dass diese Vermutung einfacher entkräftet werden kann.

"Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensverlauf feststeht." (OLG Köln, Beschl. vom 24.03.2011)

Tipp für die Praxis:
Wird Ihnen gegenüber der Vorwurf erhoben, Sie hätten einen urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download angeboten, reicht es nunmehr, wenn Sie Umstände vortragen, die ebenso wahrscheinlich bzw. lebensnah sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie nicht alleine im Haushalt leben, sondern andere Personen auch noch Zugang zu Ihrem Internetanschluss haben. Dann besteht nämlich die Möglichkeit, dass diese Haushaltsmitglieder den Upload durchgeführt haben. Es besteht keine Vermutung mehr dafür, dass Sie als Anschlussinhaber auch Täter sind.


C. Vermutung der Richtigkeit der IP-Adresse

Bislang vermuteten viele Gerichte, dass eine vorgelegte IP-Adresse auch ordnungsgemäß ermittelt wurde und daher zwingend zum richtigen Anschlussinhaber führen müsse.

Das OLG Köln stellte auch diesbezüglich in erfreulicher Klarheit fest, dass so strenge Maßstäbe nicht anzusetzen seien. Es sei vielmehr zulässig, die Behauptung der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zu bestreiten. Eines Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen bedürfe es hingegen nicht.

Tipp für die Praxis:
Personen, die sich mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung konfrontiert sehen, dürfen fortan die Richtigkeit der IP-Adressen-Ermittlung in zulässiger Art und Weise mit Nichtwissen in Frage stellen. Es liegt sodann am Kläger, die Richtigkeit unter Beweis zu stellen. Eine Vermutung der Richtigkeit besteht jedenfalls nicht mehr.


D. Aufklärungs- und Belehrungspflichten

Bislang war bei der Inanspruchnahme des Internetanschlussinhabers als Störer streitig, ob dieser erwachsene Mitbewohner dahingehend aufzuklären habe, dass dieser den überlassenen Internetanschluss nur zu legalen Zwecken gebrauchen dürfe und insbesondere kein illegales Filesharing betreiben dürfe.

Das OLG Köln stellte nun in Frage, ob bei Ehepaaren gegenseitige Kontrollpflichten bestehen. Das Gericht verwies darauf, dass der Abschluss eines Telefondienstevertrages als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB gelte. Wie das LG Köln diese Vorgabe interpretiert und ausgestaltet, bleibt abzuwarten.


E. Bagatellklausel

Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob die sog. "Bagatellklausel" (Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro) in Filesharingfällen eingreift, steht noch aus. Das OLG Köln sieht es jedoch bei dem in Frage stehenden Computerspiel als nicht von vornherein ausgeschlossen an, dass diese Klausel eingreifen könnte. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass das LG Köln den erstmaligen Upload eines Computerspiels als Bagatelle einstuft.


F. Zusammenfassung


Das Urteil stellt gerade für den Gerichtsbezirk Köln eine kleine Sensation dar. Bislang hatten Rechteinhaber in diesem Gerichtsbezirk "schlechte Karten". Angesichts der Tatsache, dass das LG Köln nun eine Entscheidung treffen muss, die den Maßstäben des OLG Köln standhält, ist Hoffnung angesagt. Das OLG Köln könnte nämlich das zu sprechende Urteil des LG Köln überprüfen. Der vorliegende Beschluss liefert unabhängig davon genügend Argumentationsansätze, um ungerechtfertigte Abmahnungen zurückzuweisen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Marc Oliver Giel verteidigt viele Verbraucher gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet. Informieren Sie sich nach den Möglichkeiten, die in Ihrem speziellen Fall zur Verfügung stehen.

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