OLG Köln: Vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.08.2012314 Mal gelesen
Achtung Online-Händler! Wer eine Rabattmarkenaktion vorzeitig abbricht, muss normalerweise mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln.

Vorliegend hatte eine Supermarktkette eine Rabattmarkenaktion in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Zwilling durchgeführt. Dabei konnten die Kunden in den Filialen beim Einkaufen Rabattmarken erwerben und in ein Rabattheftchen einkleben. Dadurch konnten sie Messer der Firma Zwilling zu stark vergünstigten Preisen werben.

 

In der Folgezeit brach die Supermarktkette jedoch die Rabattmarkenaktion etwa 2 Monate vor dem in dem in den Teilnahmebedingungen genannten Zeitpunkt ab. Dies hatte zur Folge, dass die Kunden ihre vollgeklebten Heftchen nicht mehr gegen Messer zum vergünstigten Preis eintauschen konnten. Die Supermarktkette rechtfertigte den vorzeitigen Abbruch damit, dass diese Aktion so erfolgreich war, dass die Firma Zwilling der Anfrage nach vergünstigten Messern nicht mehr nachkommen konnte.

 

Daraufhin wurde die Supermarktkette von einer Verbraucherzentrale abgemahnt und schließlich auf künftige Unterlassung verklagt.

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 10.08.2012 (Az. 6 U 27/12), dass der vorzeitige Abbruch der Rabattmarkenaktion wettbewerbswidrig war - und hob ein Urteil der Vorinstanz auf. Nach Ansicht der Richter wurden die Verbraucher dadurch in die Irre geführt. Hierdurch wird gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Der Verbraucher erwarte, dass das anbietende Unternehmen über einen ausreichenden Vorrat verfügt. Aufgrund des großen Erfolges vorangegangener ähnlicher Aktionen hätte man dies voraussehen können. Anders sieht die Situation nur dann aus, wenn der Händler in seinen Teilnahmebedingungen auf die Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs hinweist.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zugelassen.

 

Aufgrund der bislang fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann derzeit schwer gesagt werden, inwieweit andere Gerichte bei dem vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion von einer wettbewerbswidrigen Irreführung ausgehen. Bis zur endgültigen Klärung sollten Händler lieber vorsichtig sein und Rabattaktionen bis zum vorgesehenen Ende durchführen.

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