OLG Köln reduziert den Streitwert für das Anbieten eines Musiktitels auf 3.000 €

Internet, IT und Telekommunikation
16.12.2011427 Mal gelesen
Das OLG Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.11.2011 (Az.: 6 W 234/11) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag von 10.000,00 € auf 3.000,00 € reduziert.

Dabei betonte der zuständige Senat, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes dem maßgeblichen Interesse des Antragsellers an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz entsprechen müsse. Zugleich wies er in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 14.03.2011 (Az.: 6 W 44/11) hin, in dem er den Streitwert im Hinblick auf das Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums auf 10.000,00 € festgesetzt hatte.

In der Sache selbst hielt das OLG Köln jedoch an der Entscheidung des LG Köln (Beschluss vom 31.08.2011; Az.: 33 O 202/11) fest. Dieses hatte zuvor dem Antragsgegner als abgemahnten Anschlussinhaber die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt, nachdem beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung führte es an, dass der Antragsgegner ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Antragsgegner wurde durch den Antragssteller vorgeworfen, einen Musiktitel im Rahmen einer Tauschbörse Dritten illegal zur Verfügung gestellt zu haben. Der Antragsgegner bestritt jedoch jemals Filesharing betrieben zu haben. Da dieser in seiner Wohnung allein lebte und zum maßgeblichen Tatzeitpunkt nachweislich ortsabwesend und sein W-LAN mittels einer WPA-2 Verschlüsselung gesichert war, konnte er sich den ihm gemachten Vorwurf in keinster Weise erklären. Entsprechend teilte er dies den Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers mit und verweigerte sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung eines Vergleichsbetrages.

Gegen die anschließend gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung legte er Widerspruch ein und versicherte an Eides Statt, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Im Übrigen sei auf seinem - zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschalteten - Computer zu keinem Zeitpunkt eine Filesharingsoftware installiert gewesen.

Dennoch nahmen die erkennenden Richter im Ergebnis eine täterschaftliche Haftung des Antragsgegners an. Der Antragssteller habe glaubhaft gemacht, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Internetanschluss des Antragsgegners erfolgt sei und dass der Antragsgegner diesen auch begangen habe. Daran vermöge die Eidesstattliche  Versicherung des Antragsgegners nichts zu ändern. Eine fehlerhafte Ermittlung und / oder Zuordnung der IP-Adresse sei bereits  außerordentlich unwahrscheinlich. Im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den durch den Antragssteller vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln begründen könnten.

Dieser Begründung hat sich das OLG Köln im Rahmen der anschließend durch den Antragsgegner eingelegten sofortigen Beschwerde angeschlossen. Der erkennende Senat betonte, dass die Entscheidungen deswegen zu Lasten des Antragsgegners ergehen, weil aus den dargelegten Gründen die von dem Antragssteller vorgebrachten Glaubhaftmachungsmittel eine deutlich höhere Richtigkeitsgewähr haben, als die Beteuerung des Antragsgegners selbst, dass und warum die gegen ihn gerichteten Vorwürfe unberechtigt seien.

Fazit

Der Beschluss des OLG Köln ist insoweit erfreulich, als dass nochmals eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass die so oft angesetzten Streitwerte in Filesharingverfahren deutlich überhöht sind.

In der Sache selbst erscheint es fragwürdig, dass hier bereits im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens trotz einer entgegenstehenden Eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners eine täterschaftliche Tatbegehung des Antragsgegners angenommen wird.

Daher bleibt am Ende die entscheidende Frage weiterhin offen, nämlich was der betroffene Anschlussinhaber vorbringen muss, um letztlich  nicht in Anspruch genommen zu werden. Mangels Einsicht in die technischen Gegebenheiten bei der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse, ist es ihm tatsächlich nur möglich sich auf jene Umstände zu berufen, die in seiner Wahrnehmungsspähre liegen.